§ 100a StGB, Landesverräterische Fälschung
Paragraph 100a Strafgesetzbuch

(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.


Benachbarte Paragraphen


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http://heger.rewi.hu-berlin.de/doc/9VLStPO.ppt
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§ 100a StGB Landesverräterische Fälschung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85388.htm
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die.

StGB § 100a Landesverräterische Fälschung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/100a
100a:Landesverräterische Fälschung. (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Bezie

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16.02.2008 - Straftatenkatalog des § 100a StPO. 1. schwere Straftaten aus dem StGB a) Staatsschutz b) Abgeordnetenbestechung c) Landesverteidigung d) Öffentliche Ordnung e) Geld- und Wertzeichenfälschung f) sexuelle Selbstbestimmung g) kinderpornografisc

§ 100a StGB Landesverräterische Fälschung - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/100a.html
100a StGB Landesverräterische Fälschung. (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die

Bundeskriminalamt on Twitter: "In Abs. 2 des §100a StPO sind ...

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StPO - § 100a Telekommunikationsüberwachung. Wenn das BKA jetzt schon StGB und StPO verwechselt. Aber auch 100 StGB passt irgendwie nicht? 2 replies 0 ... In Abs. 2 des §100a StPO sind besonders schwere Straftaten des StGB aufgezählt (sog. "Katalogtaten"


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit › § 100a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 100a StGB
    § 100a Abs. 1 StGB oder § 100a Abs. I StGB
    § 100a Abs. 2 StGB oder § 100a Abs. II StGB
    § 100a Abs. 3 StGB oder § 100a Abs. III StGB
    § 100a Abs. 4 StGB oder § 100a Abs. IV StGB

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