§ 104 StGB, Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
Paragraph 104 Strafgesetzbuch

(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


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Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104 StGB) im Lichte ...

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20.06.2016 - 2016 Deutscher Bundestag. WD 2 – 3000 - 085/16. Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104 StGB) im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der „Staatenehre“. Ausarbeitung. Wissenschaftliche Dienste ...

Bundesratsinitiative zur Änderung des ... - Abgeordnetenhaus von Berlin

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03.01.2018 - Der Senat wird aufgefordert, eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Strafgesetzbuches. (StGB) dahingehend zu ergreifen, dass unter die Tatobjekte im Sinne des § 104 StGB auch. Symbole eines Staates sowie solche mit religiöser Bedeutung o

210 Verfahren wegen Handlungen gegen ausländische Staaten ...

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Politisches Strafrecht - jura.uni-bremen.de

http://www.fb6.uni-bremen.de/uploads/Zerbes_SoSe_2017/Semi_PolStR.pdf
Verwendung von NS-Symbolen / verfassungsfeindliche Propaganda (§§ 86, 86a StGB). – Beschimpfung von Bekenntnissen etc. (§ 166 StGB);. – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole etc. (§§ 90, 90a, 90b StGB); Verletzung von Flag- gen und Hoheitszeichen

80-184g StGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/80-184-StGB-9783406602931_1...
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 3: §§ 80-184g StGB von. Dr. Olaf Hohmann, Prof. Dr. Claus Dieter Classen, Dr. Klaus Miebach, Prof. Dr. Volker Erb, Dr. Karl-Heinz Groß,. Prof. Dr. Claus Kreß, Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Dr. Jürgen Sc


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_104/
30.10.2017 - 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten. (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen

§ 104 StGB (Strafgesetzbuch), Sklaverei - JUSLINE Österreich

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104 StGB Sklaverei - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

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25.01.2017 - Die Bundesregierung hatte die Staatsanwaltschaft Mainz zur Strafverfolgung ermächtigt - nach § 104a StGB eine zwingende Voraussetzung. Die Ermittler verneinten schließlich einen hinreichenden Tatverdacht. Die Bundesregierung, allen voran Min

104 IV 3

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BGE 104 IV 3 S. 4. Erwägungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB verfallen Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, dem Staate. Sind sie nicht mehr

§ 104a StGB - Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht eV

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20.04.2016 - Strafrechtlich im Blickfeld stehen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) und § 104a StGB. Letzterer erfordert als Voraussetzung der Strafverfolgung u.a. eine Ermächtigung durch die Bundesregierung. Dazu er


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dritter Abschnitt: Straftaten gegen ausländische Staaten › § 104

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 104 StGB
    § 104 Abs. 1 StGB oder § 104 Abs. I StGB
    § 104 Abs. 2 StGB oder § 104 Abs. II StGB

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