§ 14 StGB, Handeln für einen anderen
Paragraph 14 Strafgesetzbuch

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.


(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.


(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.


Benachbarte Paragraphen


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Prof - Uni Trier

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14 StGB - Handeln für einen anderen - TU Dresden

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StGB § 14 Handeln für einen anderen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_14/
30.10.2017 - 14 Handeln für einen anderen [1]. (1) Handelt jemand. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft od


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit › § 14

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 14 StGB
    § 14 Abs. 1 StGB oder § 14 Abs. I StGB
    § 14 Abs. 2 StGB oder § 14 Abs. II StGB
    § 14 Abs. 3 StGB oder § 14 Abs. III StGB

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