§ 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Paragraph 142 Strafgesetzbuch

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.


(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.


(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).


(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_2_41.pdf
I. Einleitung. Der unübersichtlich wirkende Straftatbestand des unerlaubten. Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB zählt zu den De- likten, die in den Anfängervorlesungen oftmals nur kurz – wenn überhaupt – besprochen werden. Gleichwohl taucht diese V

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/51-unerlaubtesentfernenvomunfal...
01.10.2011 - II. Der objektive Tatbestand des § 142 I StGB. 1. Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes regelwidriges Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht und e

Verkehrsunfallflucht« (§142 StGB) - VdVKA

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steht im § 142 des Strafgesetzbuches (kurz „StGB“ genannt). Fast jeder Bürger fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht kann es dabei passieren, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen, vielleicht sogar

Lösung

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Examen/55-2.pdf
Obwohl das Sich-Entfernen ein Verhalten ist, durch welches die durch den Angriff des E drohende. Verletzung abwendet und das sich zudem gegen das von. § 142 StGB geschützte Rechtsgut des Angreifers E richtet, könnte man Zweifel an der Erfüllung des. Notw

51. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Rechtsgut: Das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens. (nicht: das staatliche Strafverfolgungsinteresse). II. Der objektive Tatbestand des § 142 I StGB: echtes, zumindest aber „verk


Webseiten zum Paragraphen

Die sogenannte Unfallflucht nach § 142 StGB – was es zu beachten gilt

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-sogenannte-unfallflucht-nach-stgb-was-es-...
05.04.2013 - Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB (auch Unfallflucht genannt) ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für das unerlaubte Entfernen vor, sodass ein

Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort ...

https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2016_2-3.htm
aus VRR Heft 2 und 3/2016, jeweils S. 4. (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfall

Fahrerflucht / Unfallflucht § 142 StGB

https://www.ramom.de/rechtsthemen/verkehrsrecht/fahrerflucht-/-unfallflucht-%C2...
Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung

§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Dr. Heskamp ...

https://www.kanzlei-heskamp.de/straftatbestaende/fahrerflucht
21.08.2017 - Erläuterungen zu § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), die sogenannte Fahrerflucht. Aufbau des Tatbestands, Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen der Tat.

Fahrerflucht: Welche Strafe droht? – Infos zu § 142 StGB 2018 - Bußgeld

https://www.bussgeld-info.de/fahrerflucht-strafe/
Bei einer Fahrerflucht nach dem StGB kommen verschiedene Tatvarianten in Betracht. Zunächst ist es gemäß § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar, sich als Beteiligter eines Unfalls von einem Unfallort zu entfernen, ohne dass der Geschädigte die Möglichkeit


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung › § 142

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 142 StGB
    § 142 Abs. 1 StGB oder § 142 Abs. I StGB
    § 142 Abs. 2 StGB oder § 142 Abs. II StGB
    § 142 Abs. 3 StGB oder § 142 Abs. III StGB
    § 142 Abs. 4 StGB oder § 142 Abs. IV StGB
    § 142 Abs. 5 StGB oder § 142 Abs. V StGB

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