(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_2_41.pdf
I. Einleitung. Der unübersichtlich wirkende Straftatbestand des unerlaubten. Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB zählt zu den De- likten, die in den Anfängervorlesungen oftmals nur kurz – wenn überhaupt – besprochen werden. Gleichwohl taucht diese V
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/51-unerlaubtesentfernenvomunfal...
01.10.2011 - II. Der objektive Tatbestand des § 142 I StGB. 1. Unfall im Straßenverkehr: Plötzlich eintretendes regelwidriges Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht und e
http://vdvka.de/images/stories/vdvka_-_dr._himmelreich_-_unfallflucht__erlaeute...
steht im § 142 des Strafgesetzbuches (kurz „StGB“ genannt). Fast jeder Bürger fährt ein Auto oder wenigstens ein Fahrrad. Wie leicht kann es dabei passieren, ein anderes Auto völlig unbeabsichtigt nur ein ganz klein wenig zu beschädigen, vielleicht sogar
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-mitsch/Examen/55-2.pdf
Obwohl das Sich-Entfernen ein Verhalten ist, durch welches die durch den Angriff des E drohende. Verletzung abwendet und das sich zudem gegen das von. § 142 StGB geschützte Rechtsgut des Angreifers E richtet, könnte man Zweifel an der Erfüllung des. Notw
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Rechtsgut: Das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an der Aufklärung des Unfallgeschehens. (nicht: das staatliche Strafverfolgungsinteresse). II. Der objektive Tatbestand des § 142 I StGB: echtes, zumindest aber „verk
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-sogenannte-unfallflucht-nach-stgb-was-es-...
05.04.2013 - Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB (auch Unfallflucht genannt) ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für das unerlaubte Entfernen vor, sodass ein
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2016_2-3.htm
aus VRR Heft 2 und 3/2016, jeweils S. 4. (Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.) Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfall
https://www.ramom.de/rechtsthemen/verkehrsrecht/fahrerflucht-/-unfallflucht-%C2...
Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung
https://www.kanzlei-heskamp.de/straftatbestaende/fahrerflucht
21.08.2017 - Erläuterungen zu § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), die sogenannte Fahrerflucht. Aufbau des Tatbestands, Erläuterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen der Tat.
https://www.bussgeld-info.de/fahrerflucht-strafe/
Bei einer Fahrerflucht nach dem StGB kommen verschiedene Tatvarianten in Betracht. Zunächst ist es gemäß § 142 Absatz 1 Nummer 1 StGB strafbar, sich als Beteiligter eines Unfalls von einem Unfallort zu entfernen, ohne dass der Geschädigte die Möglichkeit