§ 149 StGB, Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
Paragraph 149 Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

1.
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2.
Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3.
Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und
2.
die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.


(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008 - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Für eine analoge Anwendung des § 149 Abs. 2 StGB (Vorbereitung einer Geldfälschung):; T hat vor der Aufgabe zur Post die Fantasieurkunde zerrissen und in einen Abfalleimer geworfen; Freiwilligkeit +,; Angst vor Entdeckung, ohne dass bereits ein konkretis


PDF Dokumente zum Paragraphen

31 Der Versuch der Beteiligung (§ 30 StGB) - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2016/strafrecht-at/%C2%A7%2031%20-%20neu...
wie z.B. in § 149 StGB. Über die Ausdehnung der Strafbarkeit in das Vorbereitungsstadium bei einzelnen De- likten hinaus kennt das Strafrecht in § 30 StGB aber auch eine allgemeine Regel zur Pönalisierung von Vorbe- reitungshandlungen. II. Versuchte Anst

StGB - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/006/0400650.pdf
schlossenen. Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB). E 1962 mit Begründung (Anlage 1). Ich bitte, die .... 146. Schwere Körperverletzung. 147. Gefährliche Körperverletzung. 148. Körperverletzung mit schwerer Folge. 149. Herausforderung durch den Verletzt

RÜ 201008 - Alpmann Schmidt

http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_august2010.pdf
16.07.2010 - 13, 22, 23, 24, 212 StGB. Fehlschlag des Versuchs des Aktivtäters durch Rücktritt vom Versuch des Unterlassungs-Nebentäters. BGH, Urt. v. 19.05.2010 – 2 StR 278/09. Fall (Sachverhalt vereinfacht). V wollte S aus Verärgerung einen „Denkzettel

Teil VIII: Lehre vom Versuch (§§ 22 - 24 StGB) Verwirklichungsstufen ...

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/skizze18.pdf
2 Dieses Stadium bleibt grds. straffrei (Ausnahme: § 30 II StGB). 3 Täter schafft die Voraussetzungen für Durchführung der Straftat, ohne das geschützte. Rechtsgut konkret zu gefährden; grds. straflos (Ausnahmen: im AT: § 30 StGB, aus dem BT: z.B. §§ 149

Vorbereitung und Strafrecht - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/Mitch-Vorbereitung-und-Strafrecht...
21.07.2014 - Der Fall ist das etwa bei § 149 StGB oder § 310 StGB, nicht aber z.B. bei § 176. Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB. Um die Vorbereitung einer anderen Tat, die ihrerseits Straftatqualität hat, handelt es sich aber auch in dem letztgenannten Fall,


Webseiten zum Paragraphen

§ 149 StGB (Strafgesetzbuch), Erschleichung einer Leistung ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/149
149 StGB Erschleichung einer Leistung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

StGB § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_149/
30.10.2017 - Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung. § 146 Geldfälschung · § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld · § 148 Wertzeichenfälschung · § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen · § 150 Einziehung · § 151 Wertpapiere · §

RIS - Strafgesetzbuch § 149 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Erschleichung einer Leistung. § 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder

§ 149 StGB - Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/149_StGB.html
Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 149 StGB.

§ 149 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12029694
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1975 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 149 StGB, idF BGBl 60/1974 ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung › § 149

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 149 StGB
    § 149 Abs. 1 StGB oder § 149 Abs. I StGB
    § 149 Abs. 2 StGB oder § 149 Abs. II StGB
    § 149 Abs. 3 StGB oder § 149 Abs. III StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net