§ 152a StGB, Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
Paragraph 152a Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.


(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.


(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten, Schecks.

§ 152a StGB - Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

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Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln, § 152a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 152a StGB.

StGB § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln ...

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achter Abschnitt: Geld- und Wertzeichenfälschung › § 152a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 152a StGB
    § 152a Abs. 1 StGB oder § 152a Abs. I StGB
    § 152a Abs. 2 StGB oder § 152a Abs. II StGB
    § 152a Abs. 3 StGB oder § 152a Abs. III StGB
    § 152a Abs. 4 StGB oder § 152a Abs. IV StGB
    § 152a Abs. 5 StGB oder § 152a Abs. V StGB

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