§ 17 StGB, Verbotsirrtum
Paragraph 17 Strafgesetzbuch

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Irrtum – Übersicht

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/26-irrtum-uebersicht.pdf
01.10.2011 - satz als subjektives Tatbestandselement angesehen wird) oder innerhalb der Schuld (nach der kausalen Theorie, bei der der Vorsatz innerhalb der Schuld zu prüfen ist). 4. Beispiel: Der Täter erschießt im Dunkeln einen Menschen, dachte aber, e

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und ... - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/strafrecht-at/karteikarten/%C2%A7%2...
19 KK 343. § 19: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und Verbotsirrtum. I. Die gesetzliche Regelung des Verbotsirrtums. Der Verbotsirrtum ist in § 17 StGB normiert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter im Be- wusstsein der „wahren“ Tatumstände nicht

Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum, § 17 StGB) - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/datei6.pdf
Im Gegensatz zum Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB: Rechtsfolge Tatbestandsausschluss infolge Vorsatzmangels / ggf. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, § 16 I 2 StGB) als Irrtum auf der. Sachverhaltsebene betrifft § 17 StGB (Rechtsfolge: [nur!] bei Unvermeidbarkeit:

Bundesrat Gesetzentwurf - Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0067-17.pdf
Drucksache 67/17. 27.01.17. R - AA - In. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten. A. Problem und Ziel. Die Strafvorschrift des § 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von Orga

24 KAPITALGESELLSCHAFTEN 2016/17 – 2 Robert Schlageter StGB ...

http://www.bauschundpartner.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/2017-pdf/24-02_Sch...
24 KAPITALGESELLSCHAFTEN. 2016/17 – 2. Robert Schlageter. StGB § 14 Abs. 1, § 266a. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Strohmann-GF. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16. = BB 2016, 3089 (Anm. Heuking) = GmbHR 2016, 3111. = www.bundesgerichts


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 17 Verbotsirrtum - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/17.htm
17 Verbotsirrtum. Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Die Irrtümer im Strafrecht - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/die-irrtuemer-im-strafrecht/
23.08.2017 - Tatbestandsirrtum, Error in persona vel obiecto, abberatio ictus, Irrtum über Kausalverlauf, Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI), Verbotsirrtum, §§ 16,17 StGB.

Mittelbare Täterschaft - Verbotsirrtum § 17 StGB - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/blog/mittelbare-taeterschaft-durch-verbotsirrtum-...
21.08.2017 - Werkzeugeigenschaft durch vermeidbaren sowie unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB. Aufbau für Klausur und Hausarbeit.

§ 17 StGB (Strafgesetzbuch), Einteilung der strafbaren Handlungen ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/17
17 StGB Einteilung der strafbaren Handlungen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 17 StGB - Verbotsirrtum - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/17/
17 StGB - § 17 Verbotsirrtum Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden,


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit › § 17

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 17 StGB
    § 17 Abs. 1 StGB oder § 17 Abs. I StGB

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