§ 18 StGB, Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Paragraph 18 Strafgesetzbuch

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erfolgsqualifikation - Prüfungsschema

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/hoff...
Demgegenüber liegt der für §. 251 StGB erforderliche tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang vor, wenn A Gewalt gegen B anwendet, um dessen Medikamente wegnehmen zu können und B infolge der. Gewaltanwendung verstirbt). 4. Mindestens Fahrlässigkeit bezü

E. Versuch und erfolgsqualifiziertes Delikt § 18 StGB - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/c8/5f/5c/9783406599002_LP.pdf
berg-Lieben StGB § 18 Rn 12 [allgemein für den Versuch der Erfolgsqualifikation]). Problematischer dagegen ist die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs. Zwar werden die grundsätzlichen Einwände gegen eine solche Strafbarkeit dahingehend, dass

Drucksache 18/12359 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812359.pdf
16.05.2017 - Drucksache 18/12359. – 8 –. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode. Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Absatz 4 StGB-E dar- stellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen,

Drucksache 18/8961 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808961.pdf
28.06.2016 - StGB wird in die Fassung gebracht, die vor Inkrafttreten des 45. Strafrechtsänderungsgesetzes bestand (Ar- tikel 2); e) Klarstellungen in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bzw. § 5 Absatz 1 Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 1 bzw. 2), wie Dokumente ausz

Erfolgsqualifizierte Delikte - Sonstiges

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/hoff...
Gemäß § 11 II StGB ist das erfolgsqualifizierte Delikt als Vorsatztat zu behandeln, so dass auch eine Teilnahme möglich ist. Bezüglich des Teilnehmers ist eine persönliche Zurechnung der schweren Folge geboten (§§ 18; 29 StGB). Der Teilnahmevorsatz muss


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/18.htm
18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 StGB (Strafgesetzbuch), Freiheitsstrafen - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/18
18 StGB Freiheitsstrafen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Das erfolgsqualifizierte Delikt - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/das-erfolgsqualifizierte-delikt/
13.05.2017 - Dies folgt aus § 18 StGB, wo es heißt: „Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwere Strafe, so trifft sie den Täter oder Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Merke: E

StGB.de - Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch

http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
15 – Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln · § 16 – Irrtum über Tatumstände · § 17 – Verbotsirrtum · § 18 – Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen · § 19 – Schuldunfähigkeit des Kindes · § 20 – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen · § 21 – Ve

StGB § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_18/
30.10.2017 - 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fäl


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit › § 18

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 18 StGB
    § 18 Abs. 1 StGB oder § 18 Abs. I StGB

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