§ 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Paragraph 15 Strafgesetzbuch

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Benachbarte Paragraphen


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Die Strafvorschriften der §§ 299a ff. StGB Einbindung von Belegärzten ...

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Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)*. (1) Mit Freiheitsstrafe ... 2 ist § 73d anzuwenden. Stand: 26.6.2014, Neu: S. 14, 15 .... 244 I Nr. 1 b StGB. „… wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter … b) sonst ein Werkzeug oder

Übersicht zum Deliktsaufbau - TU Dresden

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https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/15
15 StGB Strafbarkeit des Versuches - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85234.htm
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

RIS - Strafgesetzbuch § 15 - Bundesrecht konsolidiert

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Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Strafbarkeit des Versuches. § 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. (2)

§ 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/15/
15 StGB - § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe.

§ 15 StGB, Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln - Steuernetz

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Erster Titel: Grundlagen der Strafbarkeit › § 15

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 15 StGB
    § 15 Abs. 1 StGB oder § 15 Abs. I StGB

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