(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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http://www.jugendarbeit-rm.de/relaunch2009/wp-content/uploads/2009/05/Anlage-5-...
dass ich nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtskräftig verurteilt worden bin und; dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren
http://www.bke.de/content/application/mod.content/1158910488_bke-Hinweis_Sexuel...
Fischer-Becker 1997). In der Folge die- ser Debatte ist im Rahmen des Sech- sten Strafrechtsreformänderungsge- setzes der sexuelle Missbrauch unter. Ausnutzung eines Beratungs- bzw. Be- handlungsverhältnisses durch einen neu geschaffenen § 174c StGB unte
http://www.gesr.de/gesr_2011_11_aufsatz.pdf
Das psychotherapeutische Abstinenzgebot des § 174c Abs. 2 StGB –. Ein „fehlgeschlagener Versuch“ des Gesetzgebers? Dr. Erik Hahn, Leipzig. Der Abstinenzpflicht kommt im psychotherapeutischen. Behandlungsverhältnis eine große Bedeutung zu, denn sie unters
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/082/1308267.pdf
21.07.1997 - der Bundesregierung. Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 174c StGB (... StrÄndG). A. Zielsetzung. Der strafrechtliche Schutz geistig oder seelisch beeinträchtigter. Menschen vor sexuellen Übergriffen, insbesondere im Rahmen vo
http://streit-fem.de/texte/sexueller-missbrauch-nach-der-therapiestunde.html?fi...
Beschluss. KG Berlin, § 174c Abs 1 StGB. Sexueller Missbrauch nach der. Therapiestunde. 1. Für die Frage, ob der Täter die auf einem Be- handlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauens- situation bewusst ausnutzt, ist nicht etwa eine zivil- rechtlic
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalst...
Jahren § 174b StGB. O. J. 113040. ::: Sexueller Missbrauch - Ausnutzung eines Beratungs-/Behandlungs-. /Betreuungsverhältnisses zum Nachteil von Personen ab 14 Jahren § 174c StGB. O N. 130000. : Sexueller Missbrauch §§ 176, 176a, 176b, 179, 182, 183, 183
https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-1...
StGB § 174 c – Kein Missbrauch, wenn sich das Opfer dem Täter nicht anvertraut. BGH, Urt. v. 14.04.2011 -4 StR 669/10 - NJW 2011, 1891. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Joachim Lauenburg - Strafverteidiger, Hamburg. LS: 1. Einer Strafbarkeit wege
https://www.anwalt.de/rechtstipps/sexueller-missbrauch-unter-ausnutzung-eines-b...
08.08.2014 - Dem Vorwurf des “sexuellen Missbrauches unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses” sehen sich in der Regel Ärzte, Pfleger oder Psychotherapeuten ausgesetzt. Da sich nur ein bestimmter Personenkreis überhaup
https://www.anwalt.de/rechtstipps/-c-stgb-sexueller-missbrauch-im-beratungs-beh...
12.09.2017 - Durch den § 174c StGB wird die sexuelle Selbstbestimmung von Personen geschützt, die aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Suchterkrankung auf Personen angewiesen sind, durch die sie beraten, behan
http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/sexueller-missbrauch-unter-ausnutzu...
174c StGB – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Durch den Schutz von Personen, die sich in Beratungs-. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen befinden, vor sexuellem Missbrauch wird versuc
https://strafverteidigung-hamburg.com/1658/%C2%A7-174c-stgb/
In einem Urteil auf eine Revision gegen eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, nimmt der BGH zu dem Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins” i.S.d. § 174c StGB (hier: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses) Stellung. N