§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Paragraph 201 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).


(4) Der Versuch ist strafbar.


(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

BOS-Kommunikation

http://www.brand-kats-mv.de/static/BKS/Inhalte/1_Rechtliche_Grundlagen.ppt
201 Abs.. 3 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes); § 203 Abs.. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen); § 331 StGB (Vorteilsname); § 332 StGB (Bestechlichkeit); § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhalt


PDF Dokumente zum Paragraphen

Recht am eigenen Bild bzw. der Vertraulichkeit des Wortes ... - GdP

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20.09.2013 - jedoch nach § 201 StGB verboten ist. Im Gegensatz zum Foto ist hier bereits die Aufzeichnung strafbar. Auch beim hoheitlichen Einsatz des. Polizisten liegt i.d.R. ein nicht öffent- lich gesprochenes Wort vor, da sich die Rede meist an den en

185-262 StGB - Beck Shop

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Bild durch den neuen § 201a StGB, NJW 2004, 2133; Bosch, Der strafrechtliche Schutz vor Foto-Handy-Voyeu- ren und Paparazzi, JZ 2005, 377; Eisele, Strafrechtlicher Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen. Zur Einführung eines § 201a in das Strafgesetzbuch, J

Anlage 2 Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) § 201 Verletzung ...

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Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei § 201a ...

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I. Zweck des § 201a StGB. Mit der Einführung des am 6.8.2004 in Kraft getretenen. § 201a StGB bezweckte der Gesetzgeber erklärtermaßen, die zuvor bestehende Disparität zwischen dem strafrechtlichen. Schutz vor Wortaufnahmen durch § 201 StGB und dem bis-

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Webseiten zum Paragraphen

§ 201 StGB und die Vertraulichkeit des Wortes - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/201-stgb/
Wissenswertes zu § 201 StGB: Infos zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zu Sanktionen bei heimlichen Gesprächsaufnahmen gemäß StGB § 201 u.v.m..

Der neue § 201a StGB | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

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Durch neuere Phänomene wie das Cybermobbing gelangte der Gesetzgeber zu der Auffassung, dass der strafrechtliche Persönlichkeitsschutz insbesondere durch § 201a StGB alter Fassung im Bereich des Schutzes vor unbefugten Aufnahmen nicht ausreichend war. An

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 201

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 201 StGB
    § 201 Abs. 1 StGB oder § 201 Abs. I StGB
    § 201 Abs. 2 StGB oder § 201 Abs. II StGB
    § 201 Abs. 3 StGB oder § 201 Abs. III StGB
    § 201 Abs. 4 StGB oder § 201 Abs. IV StGB
    § 201 Abs. 5 StGB oder § 201 Abs. V StGB

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