§ 202 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses
Paragraph 202 Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt

1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.


(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.


(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 202a StGB Ausspähen von Daten Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85534.htm
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

§ 202 StGB (Strafgesetzbuch), Geschlechtliche Nötigung - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/202
202 StGB Geschlechtliche Nötigung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Briefgeheimnis - Ausspähen von Daten, §§ 202 StGB - eRecht24

https://www.e-recht24.de/artikel/strafrecht/35.html
24.08.2008 - Strafrecht und Internet, Briefgeheimnis, E-Mail, Ausspähen von Daten, § 202 StGB, Domain-Grabbing.

Ausspähen von Daten, § 202a StGB - Anwalt.de

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StGB § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses - NWB Datenbank

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 202

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 202 StGB
    § 202 Abs. 1 StGB oder § 202 Abs. I StGB
    § 202 Abs. 2 StGB oder § 202 Abs. II StGB
    § 202 Abs. 3 StGB oder § 202 Abs. III StGB

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