§ 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Paragraph 201a Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.


(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.


(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei Internetmobbing

http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung-NRW/Dokumentat...
Bei dem Bedrohungstatbestand ist zu beachten, dass das angedrohte Übel ein Verbrechen, also eine Straftat mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sein muss (etwa Tötungsdelikt, Vergewaltigung). b) Delikte zum Schutz des eigene


PDF Dokumente zum Paragraphen

Bundesrat Gesetzentwurf

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/226-16(B).pdf?__...
17.06.2016 - Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weiterge- geben. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches mit Wir

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei § 201a ...

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_1
I. Zweck des § 201a StGB. Mit der Einführung des am 6.8.2004 in Kraft getretenen. § 201a StGB bezweckte der Gesetzgeber erklärtermaßen, die zuvor bestehende Disparität zwischen dem strafrechtlichen. Schutz vor Wortaufnahmen durch § 201 StGB und dem bis-

Der neue § 201a Abs. 3 Ziffer 1 StGB und seine ... - Sebastian Deubelli

http://www.deubelli.com/files/files/img/News/201a%20StGB%20cvfoto.pdf
Thema war hier, dass der kommerzielle Handel mit sogenannten „Posing-Bildern“ bislang nur über die Ansprüche aus §§ 33, 22, 23 KUG strafbewehrt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem. Jahr. - Eine Strafbarkeit nach dem StGB war nur dann möglich

Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos

https://www.polizei-praevention.de/fileadmin/RIK/03_Downloads/3____201_a_StGB_S...
27.01.2015 - Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos. Änderung des § 201 a StGB v. 27.01.2015. LKA Niedersachsen – Zentralstelle Jugendsachen. 2. 49. Gesetz zur Änderung des StGB, ausgegeben am 26.01.2015;. Änderungen beim § 201 a StGB. Mit dem

15/2466 - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/024/1502466.pdf
10.02.2004 - Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode. – 3 –. Drucksache 15/2466. Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – § 201a StGB (… StrÄndG). Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuches. Das Straf


Webseiten zum Paragraphen

Der neue § 201a StGB | Strafverteidigung Hamburg | Strafverteidiger ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/2363/der-neue-%C2%A7-201a-stgb/
Durch neuere Phänomene wie das Cybermobbing gelangte der Gesetzgeber zu der Auffassung, dass der strafrechtliche Persönlichkeitsschutz insbesondere durch § 201a StGB alter Fassung im Bereich des Schutzes vor unbefugten Aufnahmen nicht ausreichend war. An

§ 201a StGB: Wann ist Fotos machen strafbar? - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/201a-stgb/
Wissenswertes zu § 201a StGB: Infos zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, zu Sanktionen gemäß StGB § 201a u.v.m..

Änderung §201a StGB: Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender ...

https://www.rechtambild.de/2014/12/gesetz-zu-unbefugten-und-ehrverletzenden-fot...
03.12.2014 - Im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben, wird nun auch der § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) geändert. Unter dem Titel „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ werden sowohl der Strafrahmen als auch die

Verletzt des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verletzt-des-hoechstpersoenlichen-lebensberei...
04.07.2014 - Ermittlungsverfahren wegen § 201a StGB, also des Tatvorwurf einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, stehen häufig in Zusammenhang mit dem heimlichen Fotografieren bzw. der Videoaufzeichnung mittels Spycams

Verteidigung bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ...

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verteidigung-bei-verletzung-des-hoechstpersoe...
21.01.2014 - Gemäß § 201 a Abs. 1 StGB wird, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Leben


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 201a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 201a StGB
    § 201a Abs. 1 StGB oder § 201a Abs. I StGB
    § 201a Abs. 2 StGB oder § 201a Abs. II StGB
    § 201a Abs. 3 StGB oder § 201a Abs. III StGB
    § 201a Abs. 4 StGB oder § 201a Abs. IV StGB
    § 201a Abs. 5 StGB oder § 201a Abs. V StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net