Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Betriebstagungen/bt47/forum-recht-welp.p...
16.10.2007 - Die Novelle. • § 202a StGB: Ausspähen von Daten (Hacking). • § 202b StGB: Abfangen von Daten (aus einer. Datenübermittlung). • § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und. Abfangens von Daten (Hacking-Tool-. Paragraph) ...
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/ausspaehen_und_a...
16.10.2007 - Die Novelle. • § 202a StGB: Ausspähen von Daten (Hacking). • § 202b StGB: Abfangen von Daten (aus einer. Datenübermittlung). • § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und. Abfangens von Daten (Hacking-Tool-. Paragraph) ...
https://events.ccc.de/congress/2009/Fahrplan/attachments/1464_BVerfG202c.pdf
202b im Detail. Wortlaut § 202b StGB: § 202b Abfangen von Daten. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektro
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/036/1603656.pdf
30.11.2006 - einkommens und der Vorgaben des Rahmenbeschlusses in nationales Recht dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Einfügung der. §§ 202b und 202c in das Strafgesetzbuch – StGB –, Änderung und Ergänzung der §§ 202a, 303a und 30
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2016_7_1028.pdf
Daten durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erlangt haben, was gerade das Wesen der Datenhehlerei als. Anschlussdelikt ausmacht. Neben dem Ausspähen und Ab- fangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB) sollen als Vortat auch allgemeine Delikte i
https://www.internet-strafrecht.com/daten-strafrecht/kommentierung-%C2%A7202b-s...
202b – Abfangen von Daten. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenve
https://strafverteidigung-hamburg.com/2733/vorschriften-zum-datenstrafrecht/
Im Jahre 2007 wurde zusätzlich in § 202b StGB das Abfangen von Daten unter Strafe gestellt und damit die „Convention on Cybercrime“ des Europarates in nationales Recht umgesetzt. Im Vergleich zu § 202 a StGB erweitert sie den Schutz formeller Geheimsphär
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a151361.htm
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer.
https://www.wbs-law.de/computerstrafrecht/serie-zum-internetstrafrecht-teil-2-s...
22.08.2011 - §202b StGB trägt dem technischen Fortschritt, der die gängigen Kommunikationsformen heutzutage nicht mehr auf das herkömmliche Telefon beschränkt, und der Lückenhaftigkeit der Computersicherheitssysteme Rechnung. Er stellt – als strafrechtli
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_202b/
202b Abfangen von Daten [1]. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Daten