§ 202b StGB, Abfangen von Daten
Paragraph 202b Strafgesetzbuch

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das neue Computerstrafrecht: Ausspähen und Abfangen von Daten

https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Betriebstagungen/bt47/forum-recht-welp.p...
16.10.2007 - Die Novelle. • § 202a StGB: Ausspähen von Daten (Hacking). • § 202b StGB: Abfangen von Daten (aus einer. Datenübermittlung). • § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und. Abfangens von Daten (Hacking-Tool-. Paragraph) ...

Ausspähen und Abfangen von Daten - Universität Münster

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/ausspaehen_und_a...
16.10.2007 - Die Novelle. • § 202a StGB: Ausspähen von Daten (Hacking). • § 202b StGB: Abfangen von Daten (aus einer. Datenübermittlung). • § 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und. Abfangens von Daten (Hacking-Tool-. Paragraph) ...

Das BVerfG und § 202c StGB - CCC Event Blog

https://events.ccc.de/congress/2009/Fahrplan/attachments/1464_BVerfG202c.pdf
202b im Detail. Wortlaut § 202b StGB: § 202b Abfangen von Daten. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektro

16/3656 - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/16/036/1603656.pdf
30.11.2006 - einkommens und der Vorgaben des Rahmenbeschlusses in nationales Recht dienen verschiedene Gesetzesänderungen im deutschen Recht (Einfügung der. §§ 202b und 202c in das Strafgesetzbuch – StGB –, Änderung und Ergänzung der §§ 202a, 303a und 30

202d StGB - Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2016_7_1028.pdf
Daten durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) erlangt haben, was gerade das Wesen der Datenhehlerei als. Anschlussdelikt ausmacht. Neben dem Ausspähen und Ab- fangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB) sollen als Vortat auch allgemeine Delikte i


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung: §202b StGB - Abfangen von Daten > IT-Strafrecht ...

https://www.internet-strafrecht.com/daten-strafrecht/kommentierung-%C2%A7202b-s...
202b – Abfangen von Daten. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenve

Vorschriften zum Datenstrafrecht | Strafverteidigung Hamburg ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/2733/vorschriften-zum-datenstrafrecht/
Im Jahre 2007 wurde zusätzlich in § 202b StGB das Abfangen von Daten unter Strafe gestellt und damit die „Convention on Cybercrime“ des Europarates in nationales Recht umgesetzt. Im Vergleich zu § 202 a StGB erweitert sie den Schutz formeller Geheimsphär

§ 202b StGB Abfangen von Daten Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a151361.htm
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer.

Serie zum Internetstrafrecht (Teil 2) – Strafbarkeit wegen Abfangen ...

https://www.wbs-law.de/computerstrafrecht/serie-zum-internetstrafrecht-teil-2-s...
22.08.2011 - §202b StGB trägt dem technischen Fortschritt, der die gängigen Kommunikationsformen heutzutage nicht mehr auf das herkömmliche Telefon beschränkt, und der Lückenhaftigkeit der Computersicherheitssysteme Rechnung. Er stellt – als strafrechtli

StGB § 202b Abfangen von Daten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_202b/
202b Abfangen von Daten [1]. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Daten


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 202b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 202b StGB
    § 202b Abs. 1 StGB oder § 202b Abs. I StGB

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