§ 204 StGB, Verwertung fremder Geheimnisse
Paragraph 204 Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - BMJV

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StGB. Um auch für die Berufsgruppen, für deren Berufsausübungsrecht der Bund keine Gesetz- gebungskompetenz hat, so weit als möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sieht der Ent- wurf darüber hinaus eine .... In § 204 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ dur

Computer- und Internet-Strafrecht - (LL.M.) Informationsrecht

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len hat der BGH Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB festgestellt.44. Nach Angaben der WHO sind 6% der Arzneimittel, die weltweit verkauft wer- den, Fälschungen.45 Nach einer Studie des Europarates steigt die Vermarktung von gefälschten Medikamenten in D

DFR - BGE 77 IV 18 - servat.unibe.ch

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Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1951 i. S. Imhof gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 58, 204 Ziff.- 3 StGB. Voraussetzungen der Einziehung und. Vernichtung eines unzüchtigen Filmes. Art. 58 et 204 eh. 3 OP. Confiscation et destruct

133 StGB - Uni Siegen

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133 Absatz 3. - Verwahrungsbruch,. § 201 Absatz 3. - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,. § 203 Absatz 2, 4, 5. - Verletzung von Privatgeheimnissen,. § 204. - Verwertung fremder Geheimnisse,. §§ 331, 332. - Vorteilsnahme und Bestechlichkeit,. § 35

VwV Korruptionsverhütung und

https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/...
Normen: § 42 BeamtStG, § 8 DG, § 12 DG,. § 13 DG, § 22 DSG, § 23 DSG,. § 98 GWB, § 31 GemHVO, § 45. GemHVO, § 60 GemHVO, § 9 LHO,. § 55 LHO, § 108b StGB, § 108e. StGB, § 203 StGB, § 204 StGB,. § 246 StGB, § 258a StGB, § 261. StGB, § 263 StGB, § 264 StGB,


Webseiten zum Paragraphen

Verwertung fremder Geheimnisse § 204 StGB Strafrecht Delikt ...

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Die Strafnorm des § 204 Absatz 1 StGB lautet: Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mi

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85536.htm
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203.

§ 204 StGB (Strafgesetzbuch), (weggefallen) - JUSLINE Österreich

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204 StGB (weggefallen) - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

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7.6 Geltungsbereich Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht nur für Taten, die auf deutschem Hoheitsgebiet begangen wurden. Für die Strafbarkeit n.

StGB § 204 Verwertung fremder Geheimnisse - NWB Datenbank

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30.10.2017 - Besonderer Teil. Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs. § 204 Verwertung fremder Geheimnisse [1]. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geh


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfzehnter Abschnitt: Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs › § 204

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 204 StGB
    § 204 Abs. 1 StGB oder § 204 Abs. I StGB
    § 204 Abs. 2 StGB oder § 204 Abs. II StGB

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