§ 219 StGB, Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
Paragraph 219 Strafgesetzbuch

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.


(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Erklärung zu § 219a StGB - Degam

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Gegen den §219a StGB – für die Lebensrealitäten von Frauen*

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17.01.2018 - Evangelische Frauen in Hessen Nassau e.V., Erbacher Strasse 17, 64287 Darmstadt, www.evangelischefrauen.de. Positionierung und Argumentationshilfe zum §219a StGB. Gegen den §219a StGB – für die Lebensrealitäten von Frauen*. Worum geht es im

Schwangerschaftsberatung § 218 - BMFSFJ

https://www.bmfsfj.de/blob/jump/95282/schwangerschaftsberatung---218-data.pdf
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Drucksache 7/1328 - Landtag MV

https://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/Dokumente/Parlamentsdokumente/Drucksa...
29.11.2017 - Jede Frau hat das Recht, sich über Schwangerschaftsabbrüche umfassend und wohnort- nah informieren zu können. Der § 219a StGB erschwert die Information durch Fach- ärztinnen und -ärzte. Um das Recht auf eine freie Arztwahl zu gewährleisten,


Webseiten zum Paragraphen

Paragraph 218 und 219 StGB | Religionen-entdecken - Die Welt der ...

https://www.religionen-entdecken.de/lexikon/p/paragraph-218-und-219-stgb
Die Paragraphen 218 und 219 im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) regeln den Umgang mit einer Abtreibung in Deutschland. Dies ist der Wortlaut der Gesetze: § 218 - Schwangerschaftsabbruch. (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis

219 StGB – WikiMANNia

http://de.wikimannia.org/219_StGB
Der Paragraph 219 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit der Beihilfe zur Abtreibung zur Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage gewandelt.

Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig | hpd

https://hpd.de/artikel/paragraph-219a-stgb-verfassungswidrig-15020
23.11.2017 - Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung d

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219 StGB Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 219 StGB Beratung der Schwangeren in einer Not- und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85550.htm
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechzehnter Abschnitt: Straftaten gegen das Leben › § 219

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 219 StGB
    § 219 Abs. 1 StGB oder § 219 Abs. I StGB
    § 219 Abs. 2 StGB oder § 219 Abs. II StGB

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