(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
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http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/saliger/aktuelles/dokumen...
263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB durch das Tanken. Vorprüfung; Tatentschluss. P erhält nur Besitz am Benzin, kein Eigentum. Unmittelbares Ansetzen; RWK und Schuld; Kein Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB. D. Strafbarkeit des P gem. § 246 StGB durch das Ta
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
23. 44. 41. Æ. 13-18. 11. 10. 7-9. 4-6. 0-3. Tatkomplex: Die Gerichtverhandlung; A. Strafbarkeit des J; I. § 153 StGB durch die wahrheitswidrige Aussage vor Gericht; objektiver Tatbestand +; J als Zeuge = tauglicher Täter; Gericht = zuständige Stelle. Au
https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/strafrecht-at/%C2%A7%2023%20-%20Der...
23 KK 418. § 23: Der Tatbestand des Versuchs. I. Überblick und Aufbau des Versuchsdelikts. §§ 22-24 StGB enthalten die Regelungen über den Versuch. § 23 StGB regelt die Versuchsstraf- barkeit (Abs. 1) und die Rechtsfolgen des Versuchs (Abs. 2). § 22 StGB
http://www.jura.uni-frankfurt.de/60881269/Loesung-Klausur-Strafrecht-I.pdf%3F
bewerten. Eine vollendete oder versuchte Betrugskonstellation ist dann aber in jedem Fall abzulehnen und mit der folgenden Prüfung des „versuchten Diebstahls“ ist fortzufahren.] B. Strafbarkeit des V gem. §§ 242 I, II, 22, 23 I StGB (Einstecken der Feuer
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/mitarbeiter/Halecker/...
Merke: Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar, dies ergibt sich im. Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB! → Allerdings kann das Gericht bei einem untauglichem Versuch aus groben Unverstand von der Strafe absehen (§ 23 Abs. 3 StGB) oder sie mild
http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_mai2010.pdf
19.04.2010 - suchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Da es zu einer Rückzahlung des Geldes nicht gekommen ist, liegt eine vollen- dete räuberische Erpressung nicht vor. Der Versuch der räuberischen Er
https://jura-online.de/learn/fall-latino-liebe/2591/sol-pdf
223 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB durch das Ergreifen der abgeschlagenen. Bierflasche. R könnte sich weiterhin gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB wegen einer versuchten gefährlichen. Körpe
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/23
23 StGB Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.juristischer-gedankensalat.de/2014/04/07/basic-schema-der-versuch-%C...
07.04.2014 - b) Strafbarkeit des Versuchs. Wichtig: Hier gilt die dreier Normenkette: §§ 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB. § 22 StGB enthält die Begriffsbestimmung des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB enthält die Faustregel: Versuch ist immer strafbar bei Verbrec
https://www.lecturio.de/magazin/strafrecht-grundlagen-versuch/
Es bietet sich folgendes Prüfungsschema an (nach Kindhäuser, § 30 Rn. 4):. I. Vorprüfung 1. Keine Vollendung 2. Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 Abs. 1 StGB) II. Tatbestand (§ 22 StGB) 1. Tatentschluss hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale 2. Unmittelbar
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_23/
30.10.2017 - 23 Strafbarkeit des Versuchs. (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs.
http://www.stgb.de/gesetzestexte.html
16 – Irrtum über Tatumstände · § 17 – Verbotsirrtum · § 18 – Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen · § 19 – Schuldunfähigkeit des Kindes · § 20 – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen · § 21 – Verminderte Schuldfähigkeit. 2. Titel. Versuch (§§