§ 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Paragraph 243 Strafgesetzbuch

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.


Benachbarte Paragraphen


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Unwiderstehliches Parfüm

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/mitarbeiter/Halecker/...
Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 243 StGB (Strafzumessungsregel, folglich hier zu prüfen!) a) § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (+). Telefonkarte ¹ zum Öffnen bestimmtes Werkzeug. b) § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB (-). - zugeklebter Warenkarton ent


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Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt/18_schwerer_diebstahl.pdf
01.10.2009 - I. Rechtsnatur: – Der besonders schwere Fall des Diebstahls in § 243 StGB ist keine Qualifikation, sondern eine bloße Strafzumessungsvorschrift und daher nach der Schuld zu prüfen. – Dennoch muss auch hier eine objektive und eine subjektive

17. Besonders schwerer Diebstahl [Arbeitsblätter]

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Rechtsnatur: – Der besonders schwere Fall des Diebstahls in § 243 StGB ist keine Qualifikation, sondern eine bloße Strafzumessungsvorschrift und daher nach der Schuld zu prüfen. – Dennoch muss auch hier eine objektive und eine subjektive Prüfung vorge

§ 26: Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 StGB)

https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
26: Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 StGB). I. Allgemeines. § 243 StGB ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. Grundgedanken der Strafzumessung: Die Strafzumessung ist der Vorgang, in dem der Richter au

§ 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150400/4._Stunde_Regelbeispiele_d...
243 StGB ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. • In § 243 StGB sind Tatbegehungen geregelt, die der Gesetzgeber für besonders strafwürdig erachtet. Sie enthalten damit vertyptes Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht. • Ein Kennzei

Aufbauschema BT II 01 – Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Aufbauschema_BT_II...
Dr. Mark A. Zöller. Aufbauschema BT II 01 – Diebstahl (§§ 242, 243 StGB). I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand a). Tatobjekt aa). Sache bb) beweglich cc) fremd b). Tathandlung: Wegnahme aa) Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und bb). Begründung


Webseiten zum Paragraphen

Besonders schwerer Fall des Diebstahls, §§ 242, 243 StGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/schwerer-diebstahl/

Der Diebstahl gem. § 243 StGB - Regelbeispiele - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-diebstahl-im-besonders-schw...
243 StGB – Regelbeispiele. am 29.10.2017 von Satenig Sander in Strafrecht BT. Das folgende Schema befasst sich mit dem Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB und ergänzt die Beiträge der Kategorien StGB sowie Strafrecht. Diese Vorschrift n

§243 – besonders schwerer Fall des Diebstahls | 34a-Jack.de

http://34a-jack.de/straf-und-verfahrensrecht/strafgesetzbuch-besonderer-teil/%C...
§243 – besonders schwerer Fall des Diebstahls. Objektiver Tatbestand: Wer einen Diebstahl begeht und dabei: – in ein Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum oder anderen umschlossenen Raum, einbricht, einsteigt, mit falschen Schlüssel oder anderem Werkzeug e

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/skripte/strafrecht-besonderer-teil/243-stgb-besonder...
243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls. (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter. zur Ausführung der Tat i

Schwerer Diebstahl – Voraussetzung und Strafe

http://www.strafrechtskanzlei.berlin/docs/schwerer-diebstahl.php
Was ist ein Diebstahl im besonders schweren Fall oder auch schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB? Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen schweren Diebstahls von der Polizei erhalten oder es hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Was ist ein schw


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung › § 243

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 243 StGB
    § 243 Abs. 1 StGB oder § 243 Abs. I StGB
    § 243 Abs. 2 StGB oder § 243 Abs. II StGB

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