§ 244 StGB, Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Paragraph 244 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Benachbarte Paragraphen


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Examenklausurenkurs - Prof. Dr. Henning Radtke

http://www.henning-radtke.de/materialien/ws0607/exkl/Klausur_3_11_06_Loesung.DOC
Angesichts des Vorrangs (Gesetzeskonkurrenz) von § 244 a StGB könnte es sich anbieten, das Gutachten mit § 244 a StGB zu beginnen und nur noch knapp darauf einzugehen, dass § 244 StGB und §§ 242, 243 StGB ebenfalls verwirklicht sind. Allerdings kommt der


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Drucksache 18/12359 - DIP21 - Deutscher Bundestag

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16.05.2017 - Absatz 3 StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB) ange- wendet werden können. Die Strafrahmenverschärfung für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaf

Diebstahl - Qualifikationen

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A. Diebstahl mit Waffen / gefährlichen Werkzeugen (§ 244 I Nr. 1a StGB). I. Objektiver Tatbestand: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen. Werkzeuges durch irgendeinen Beteiligten. Der Täter führt die Waffe/das Werkzeug bei sich, wen

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl - strafrecht-online.org

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244 f. StGB enthalten Qualifikationstatbestände des Diebstahls. I. Diebstahl mit Waffen (§ 244 I Nr. 1 StGB). Gem. § 244 I Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Be- teiligter eine Waffe oder ein anderes gefährl

VII. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl ...

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Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;. Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)*. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer. 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein an

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21.07.2017 - Um dem schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, schlägt der Entwurf Änderungen bei der Strafvorschrift des § 244 StGB vor. Der Einbruchdiebstahl in eine

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15.06.2012 - Der sogenannte Wohnungseinbruchsdiebstahl - gesetzlich geregelt in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB - ist ein Sonderfall des „klassischen" Diebstahls im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch. Während aber der einfache Diebstahl lediglich mit einer Fre

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung › § 244

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 244 StGB
    § 244 Abs. 1 StGB oder § 244 Abs. I StGB
    § 244 Abs. 2 StGB oder § 244 Abs. II StGB
    § 244 Abs. 3 StGB oder § 244 Abs. III StGB
    § 244 Abs. 4 StGB oder § 244 Abs. IV StGB

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