§ 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl
Paragraph 247 Strafgesetzbuch

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

hrr-strafrecht.de - BGH 3 StR 453/16 - 21. Dezember 2016 (LG Trier ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/16/3-453-16.pdf
77 Abs. 2 StGB, wonach ein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten stattfindet, ist nur anwendbar „in den Fällen, die das Gesetz bestimmt"; sie gilt daher nicht für das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB, der einen derartigen Übergang - a

Diebstahl - Prüfungsschema

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/hoff...
Nach den §§ 247; 248a StGB kann ein Strafantrag erforderlich sein: Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB): Nach § 247 StGB ist ein Strafantrag erforderlich, wenn durch den Diebstahl ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt wird oder wenn

Aufbauschema BT II 01 – Diebstahl (§§ 242, 243 StGB) - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Aufbauschema_BT_II...
Nr. 7 StGB). → Diebstahl muss sich (objektiv und subjektiv) auf eine geringwertige Sache (Ver- kehrswert bis 50,- €) beziehen. 2. Strafantragserfordernis a). Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB). → gilt nicht in den Fällen der §§ 244, 244 a StG

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https://www.ihk-suhl.de/files/152D488AF1C/4%20Strafantrag.pdf
Schadenshöhe gemäß S 247 StGB nur auf Antrag verfolgt werden. Umgekehrt wird das relative Antragsdelikt s 303 b Abs. 2 StGB (Computersabotage bei betrieblichen oder behördlichen Datenverarbeitungen) zu einem Offizialdelikt, wenn ein besonders schwerer Fa

ja StGB § 247, § 77 Abs. 3 BGB § 1896 Wirksamkeit des Strafantrags ei

http://www.hammpartner.de/data/rechtsprechung/5_str__46-14.pdf
29.07.2014 - Nachschlagewerk: ja. BGHSt. : ja. Veröffentlichung : ja. StGB § 247, § 77 Abs. 3. BGB § 1896. Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestell- ten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben- kreises auf eine Strafantrag


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 247 Haus- und Familiendiebstahl - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/247.htm
247 Haus- und Familiendiebstahl. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/247/
247 StGB - § 247 Haus- und Familiendiebstahl Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher.

§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/247_StGB.html
Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 247 StGB.

Polizeirecht - Rodorf.de

http://www.rodorf.de/03_stgb/bt_14_247.htm
17.09.2017 - 01 Allgemeines zu § 247 StGB. TOP. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag ve

Wohnungseinbruchdiebstahl – und der erforderliche Strafantrag ...

https://www.rechtslupe.de/strafrecht/wohnungseinbruchdiebstahl-und-der-erforder...
14.03.2017 - Nach § 247 StGB bedarf es für die Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls eines Strafantrages, wenn einer der Mittäter ein mit dem Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebender Angehöriger ist. StGB gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut – ande


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung › § 247

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 247 StGB
    § 247 Abs. 1 StGB oder § 247 Abs. I StGB

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