(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
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http://www.wistra.uni-koeln.de/sites/strafrecht_wassmer/user_upload/Zueignungsa...
in der Regel durch Erlangung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Abgrenzung von anderen Formen der Besitzstörung wie. Sachentziehung (straflos); Gebrauchsanmaßung (straflos, außer §§ 248b, 290 StGB); Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 5 Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuc
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 I, II StGB) bezüglich des Geldes (+), da das Geld ihm anvertraut wurde (oder erst in Konkurrenzen). III. § 242 I StGB (Diebstahl) bezüglich des Transportfahrzeugs (-), da keine Zueignungsabsicht. IV. § 248 b I StGB (un
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Sommersemester/F%E...
248b StGB – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorsc
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/20-unbefugtergebraucheineskfz.p...
01.10.2011 - III. Der Tatbestand. 1. Tatobjekt: Kraftfahrzeuge oder Fahrräder; dabei versteht man unter Kraftfahrzeugen nur solche Fahrzeuge, die durch. Maschinenkraft fortbewegt werden. Auszuscheiden sind Schienenfahrzeuge (Straßenbahn, Bahn); vgl. hier
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
I. Tatobjekt: Kraftfahrzeug oder Fahrrad. „Kraftfahrzeug“ ist in § 248b IV StGB legaldefiniert als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und Landkraftfahrzeuge insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. Daneben sind auch Fahrräder t
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16334/1/Zsf._Dissertation_Bol...
248b StGB stellt den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter. Strafe. Absatz der Vorschrift lautet: „Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den. Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Ja
https://www.str1.rw.fau.de/files/2016/02/Safferling_AkteRecht_BGH_2-StR-73-14_U...
definiert das Dauerdelikt des § 248b StGB als die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges gegen den. Willen des Berechtigten – also die vorübergehende, seinem bestimmungsgemäßen Zweck entspre- chende Nutzung des Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel. Dazu sie
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_883.pdf
23.01.2015 - I. Einleitung. Im Zentrum der zu besprechenden Entscheidung steht § 248b. StGB, der eine Ausnahme zur grundsätzlich straflosen. Gebrauchsanmaßung (sog. furtum usus) darstellt, indem das gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Ingebrauch
http://lawww.de/Library/stgb/248b.htm
248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb248b
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB.
http://www.verkehrsportal.de/stgb/stgb_248b.php
Strafgesetzbuch (StGB) - verkehrsrechtlich relevante Auszüge +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.
https://www.juracademy.de/strafrecht-bt2/unbefugter-gebrauch-fahrzeug.html
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https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-unbefugten-gebrauchs-eines-fahrz...
Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Objekt. (1) Kraftfahrzeug. (Kraft-)Fahrzeug ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. (2) Fahrrad. b) Han