§ 248b StGB, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Paragraph 248b Strafgesetzbuch

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Zueignung - Universität zu Köln

http://www.wistra.uni-koeln.de/sites/strafrecht_wassmer/user_upload/Zueignungsa...
in der Regel durch Erlangung von Eigenbesitz, § 872 BGB. Abgrenzung von anderen Formen der Besitzstörung wie. Sachentziehung (straflos); Gebrauchsanmaßung (straflos, außer §§ 248b, 290 StGB); Sachbeschädigung (§ 303 StGB). 5 Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuc


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Wiss

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Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 I, II StGB) bezüglich des Geldes (+), da das Geld ihm anvertraut wurde (oder erst in Konkurrenzen). III. § 242 I StGB (Diebstahl) bezüglich des Transportfahrzeugs (-), da keine Zueignungsabsicht. IV. § 248 b I StGB (un

Fall Nr

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248b StGB – Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorsc


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Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, § 248b StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/20-unbefugtergebraucheineskfz.p...
01.10.2011 - III. Der Tatbestand. 1. Tatobjekt: Kraftfahrzeuge oder Fahrräder; dabei versteht man unter Kraftfahrzeugen nur solche Fahrzeuge, die durch. Maschinenkraft fortbewegt werden. Auszuscheiden sind Schienenfahrzeuge (Straßenbahn, Bahn); vgl. hier

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) - Strafrecht online

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I. Tatobjekt: Kraftfahrzeug oder Fahrrad. „Kraftfahrzeug“ ist in § 248b IV StGB legaldefiniert als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden und Landkraftfahrzeuge insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind. Daneben sind auch Fahrräder t

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http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/16334/1/Zsf._Dissertation_Bol...
248b StGB stellt den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern unter. Strafe. Absatz der Vorschrift lautet: „Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den. Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Ja

Aktuelle Rechtsprechung Unbefugter Gebrauch eines ... - Safferling

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definiert das Dauerdelikt des § 248b StGB als die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges gegen den. Willen des Berechtigten – also die vorübergehende, seinem bestimmungsgemäßen Zweck entspre- chende Nutzung des Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel. Dazu sie

BGH, Beschl. v. 24.6.2014 – 2 StR 73/14 Theile/Stürmer ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_1_883.pdf
23.01.2015 - I. Einleitung. Im Zentrum der zu besprechenden Entscheidung steht § 248b. StGB, der eine Ausnahme zur grundsätzlich straflosen. Gebrauchsanmaßung (sog. furtum usus) darstellt, indem das gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Ingebrauch


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs - laWWW.de

http://lawww.de/Library/stgb/248b.htm
248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs. (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften

juraschema.de · Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB ...

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Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB.

StGB § 248b: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs - Verkehrsportal

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Strafgesetzbuch (StGB) - verkehrsrechtlich relevante Auszüge +++ Verkehrsrecht und Verkehrsinformationen auf verkehrsportal.de; Ein Service der Grunert + Tjardes verkehrsportal.de GbR, Berlin.

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, § 248b - Juracademy

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Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB ...

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Schema zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, § 248b StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Objekt. (1) Kraftfahrzeug. (Kraft-)Fahrzeug ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. (2) Fahrrad. b) Han


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung › § 248b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 248b StGB
    § 248b Abs. 1 StGB oder § 248b Abs. I StGB
    § 248b Abs. 2 StGB oder § 248b Abs. II StGB
    § 248b Abs. 3 StGB oder § 248b Abs. III StGB
    § 248b Abs. 4 StGB oder § 248b Abs. IV StGB

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