§ 270 StGB, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Paragraph 270 Strafgesetzbuch

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 9: Die Rosen des Nebenbuhlers

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Nach § 270 StGB wird eine derartige fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung einer Täuschung im Rechtsverkehr aber gleichgestellt. 3. A handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. Die Strafe ist zudem wegen Erfüllen eines Regelbeispiels zu schärfen


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Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
dolus directus 2. Grades genügt. — liegt vor, wenn ein anderer die technische Aufzeichnung für echt halten und diesen Irrtum zur Grund- lage rechtserheblichen Handelns machen soll. beachte § 270 : Beeinflussung maschineller Datenverarbeitung steht Täusch

49. Sonstige Urkundendelikte [Arbeitsblatt]

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
Man kann hier drei verschiedene Tatobjekte feststellen, die in vier verschiedenen Schutzrichtungen geschützt werden: Die drei verschiedenen Tatobjekte: – Urkunden, §§ 267, 274 I Nr. 1, 271 StGB. – technische Aufzeichnungen, §§ 268, 274 I Nr. 1 StGB. – Da

Infoblatt der ZAC Köln (Zentralstelle und ... - NRW-Justiz

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zahlen_fakten/statistiken/strafrec...
17.01.2014 - Als herausgehobene Ermittlungsverfahren der Cyberkriminalität können insbeson- dere Verfahren gelten, denen Straftaten gemäß §§ 202 a StGB, 202 b StGB, 202 c. StGB, 263 a StGB, 269 StGB, 270 StGB, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB, 303a. StGB

Sonstige Urkundendelikte, §§ 268 ff. StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt/45_sonstige_urkundendelikte.pdf
01.10.2009 - technische Aufzeichnungen, §§ 268, 274 I Nr. 1 StGB. – Daten, §§ 269, 270, 274 I Nr. 2, 271 StGB. Die vier verschiedenen Schutzrichtungen: – Echtheitsschutz: Zentraltatbestand hier: § 267 StGB. – Wahrheitsschutz: § 271 StGB u.a.. – Bestandss

hrr-strafrecht.de - BGH 2 StR 270/08 - 30. Juli 2008 (LG Kassel ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/08/2-270-08.pdf
Die Möglichkeit einer weiteren Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich auch neben der obligatorischen Milderung gemäß §§ 213 Alt. 1, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen sein. Denn ein über die in dem Provokationstatbestand umschriebene Er


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§ 270 StGB, Täuschung im Rechtsverkehr bei ... - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/270
270 StGB, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Home · Gesetze · StGB - Strafgesetzbuch; § 270 StGB, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung ...

StGB § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

http://www.lawww.de/Library/stgb/270.htm
270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85625.htm
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§ 270 StGB (Strafgesetzbuch), Tätlicher Angriff auf einen Beamten ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/270
270 StGB Tätlicher Angriff auf einen Beamten - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung ...

https://openjur.de/g/stgb/270.html
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich. ...


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung › § 270

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 270 StGB
    § 270 Abs. 1 StGB oder § 270 Abs. I StGB

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