§ 285 StGB, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Paragraph 285 Strafgesetzbuch

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.


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Art. 285 StGB: Gewalt und Drohung gegen Beamte Art. 285 CPS - VSPB

https://www.vspb.org/__/frontend/handler/document.php?id=3110&type=42
... Polizeiliche Kriminalstatistik / Source : SPC Statistique policière de la criminalité / Fonte: SCP Statistica criminale di polizia. Art. 285 StGB: Gewalt und Drohung gegen Beamte. Art. 285 CPS: Violence ou menace contre les autorités et les fonctionn

Urteil SK 011 04 _anonymisiert - Bundesstrafgericht

https://bstger.weblaw.ch/pdf/sk_011_04.pdf
gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Die Schlussverfü- gung und der Schlussbericht datieren vom 1. September 2004. D. Am 4. Oktober 2004 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafge- richt Anklage gegen A. wegen versuchter Gewalt und Dr

hrr-strafrecht.de - BGH 1 StR 285/16 - 14. Juli 2016 (LG Augsburg ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/16/1-285-16.pdf
BGH 1 StR 285/16 - Beschluss vom 14. Juli 2016 (LG Augsburg). Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im Urteil). § 20 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Leitsätze des Bearbeiters. 1. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigk

Strafbarkeit von Glücksspielen, Sportwetten und Hausverlosungen via ...

http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_8-9_693.pdf
gebers auf die Möglichkeit einer Teilnahme an im Ausland abgehaltenen Glücksspielen insbesondere via Internet. Schließlich strafbar ist die Beteiligung an einem unerlaub- ten Glücksspiel (§ 285 StGB). Unerlaubt ist das Glücksspiel wiederum bereits dann,

Wirtschaftsstrafrecht in Russland – Teil 1

http://www.ostinstitut.de/documents/publikationen/Wirtschaftsstrafrecht_in_Russ...
Das russische Strafgesetzbuch (nachfolgend: StGB RF) ist gemäß Art. 1 Abs. 2 StGB RF die einzige. Strafrechtsquelle ... Das heute geltende StGB RF4 ist am 13.06.1996 durch den Präsidenten Boris Jelzin unterzeichnet worden. ..... Alternative StGB RF gelte


Webseiten zum Paragraphen

§ 285 StGB (Strafgesetzbuch), Verhinderung oder Störung einer ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/285
285 StGB Verhinderung oder Störung einer Versammlung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 285 StGB Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85645.htm
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 285 StGB, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/285
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. § 284 St

§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel - openJur

https://openjur.de/g/stgb/285.html
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertac ...

Gutachterliche Stellungnahme zum Paragraph 284 und 285 des ...

https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/7313.html
21.10.2004 - Veröffentlichung der §§ 284 und 285 (StGB): Die aus der Kaiserzeit stammenden §§ 284 und 285 (StGB) sind für das Zeitalter der Globalisierung und des Internet nicht anwendbar. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Paragraphen, am 15. Mai


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 285

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 285 StGB
    § 285 Abs. 1 StGB oder § 285 Abs. I StGB

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