§ 283c StGB, Gläubigerbegünstigung
Paragraph 283c Strafgesetzbuch

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/STR001/Schwerpunkt/insolvenzdelikte...
Sämtliche Konkursdelikte sind Sonderdelikte (Ausnahme: § 283d StGB = Schuldnerbegünstigung). Täter des § 283 und § 283c StGB kann nur der Schuldner sein, d.h. derjenige, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren

Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis - Institut für Strafrecht und ...

https://www.strafrecht.uni-freiburg.de/lehrveranstaltungen/frlv/wise/kretschmer...
-Systematik der §§ 283 ff. StGB: bis auf § 283d StGB Sonderdelikte! -Täterqualität und die Bedeutung des § 14 StGB. -objektive Bedingung der Strafbarkeit in § 283 Abs. 6 StGB wirkt strafbarkeitseinschränkend. -beispielhaft hat das Strafrecht hier Berühru


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Insolvenzdelikte des StGB in der gutachterlichen Praxis

http://www.harz-projure.de/wordpress/wordpress-mhp/mhp123-content/uploads/2014/...
283c StGB stellt die ungerechtfertigte Begünstigung einzelner Gläubiger unter Strafe. Die abschließende Norm des § 283d StGB be- trifft schließlich Eingriffe Dritter in die Insolvenzmasse. Die Bestimmung des § 283 Abs. 1 StGB gliedert sich in sieben Fall

Insolvenzstrafrecht - Rudolph Rechtsanwälte

http://www.rudolph-recht.de/wp-content/uploads/2017/07/Insolvenzstrafrecht_RA_D...
den, wenn mit der Strafverurteilung des Schuldners nach §§ 283 bis 283c. StGB mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. → Streitig ist, ob die von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Straftat im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Inso

Untreue - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2011/wirtschaftsstrafrecht/karteikarten/...
bb) Insolvenzdelikte im engeren Sinne im weiteren Sinne. - Bankrott – § 283 StGB. - besonders schwerer Fall des Bankrotts –. § 283a StGB. - Verletzung der Buchführungspflicht –. § 283b StGB. - Gläubigerbegünstigung – § 283c StGB. - Schuldnerbegünstigung

Sanierungsstrafrecht SRH Heidelberg 16.9.21016_Dr ... - IfUS-Institut

http://www.ifus-institut.de/fileadmin/pdf/Sanierungsstrafrecht_SRH_Heidelberg_1...
16.09.2016 - 2. Jedermann und Pflichtiger. 3. formales/faktisches Organ, Teilnehmer §§ 14, 26, 27 StGB. III. Haupt – Risikofelder. 1. Untreue. § 266 StGB. 2. Beitragshinterziehung. § 266a StGB. 3. Antragsstrafrecht. § 15a InsO. 4. Bankrott. § 283 VI, I,

PP - Strafrechtliche Risiken der Sanierungsberatung - Norddeutsches ...

http://www.insoforum.de/dateien/roennau-strafrechtlicherisikendersanierungsbera...
31.05.2010 - 14 StGB. 2. Teilnahme. V. Typische Straftaten in Krisenunternehmen. 1. §§ 263, 265b StGB. 2. § 266 I StGB. 3. § 266a StGB. 4. §§ 283 ff. StGB. 5. § 15a IV, V InsO (insbes. ..... als Bankrotthandlungen). BGH NJW 1993, 1278 (notwendige Teilnah


Webseiten zum Paragraphen

283c StGB – Gläubigerbegünstigung - Wirtschaftsstrafrecht

http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/glaeubigerbeguenstigung-28...
Bei dieser Regelung handelt es sich um den privilegierten Fall des Bankrotts gem. § 283 StGB. Der Schuldner verringert die Insolvenzmasse, aber immerhin befriedigt er einen Gläubiger daraus. Die übrigen Gläubiger hingegen werden benachteiligt. Gesetzeste

§ 283c StGB Gläubigerbegünstigung Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85642.htm
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor.

Insolvenzstrafrecht / 2.3 Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) - Haufe

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/insolvenzstrafr...
Insolvenzstrafrecht / 2.3 Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Diesen Tatbestand verwirklicht, wer in Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger vor den übrigen dadurch bevorzugt, dass er ihm für seine Forderung eine Sicherheit oder Befr

StGB § 283c Gläubigerbegünstigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_283c/
30.10.2017 - 283c Gläubigerbegünstigung. (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtl

Insolvenz und Insolvenzstraftaten: Die 8 häufigsten Straftaten | Anwalt ...

https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/allgemein-insolvenzrecht...
Insolvenzstraftaten und Insolvenz: 2. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise; einem der Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gew


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierundzwanzigster Abschnitt: Insolvenzstraftaten › § 283c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 283c StGB
    § 283c Abs. 1 StGB oder § 283c Abs. I StGB
    § 283c Abs. 2 StGB oder § 283c Abs. II StGB
    § 283c Abs. 3 StGB oder § 283c Abs. III StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net