§ 288 StGB, Vereiteln der Zwangsvollstreckung
Paragraph 288 Strafgesetzbuch

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Benachbarte Paragraphen


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Wirtschaftsstrafrecht WS 2005/2006 - Strafrecht online

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I. Einführung - TU Dresden

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StGB. JuS 2008,. 399. Privatdozent Dr. Arnd Koch, Augsburg. Die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft fristete in Wissenschaft und Praxis lange Zeit ein. Schattendasein. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten gründlich geändert. Heute steht die mitte

Strafbestimmungen des StGB für Sachverständige

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Beteiligung - jura | Uni Bonn

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Die Vormerkung - Streitstände Kompakt

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Abgesehen vom Verlust der Verfügungsbefugnis, laufen Sie als Schuldner außerdem Gefahr, sich wegen Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs.1 StGB strafbar zu machen. Sie erfüllen diesen Straftatbestand, wenn Sie versuchen, Vermögen vor oder während eine

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01.05.2006 - Das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder Vereiteln der Vollstreckung durch den Schuldner ist strafbar, § 288 StGB. Das Strafverfahren gegen den Schuldner kann dem ...

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz › § 288

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 288 StGB
    § 288 Abs. 1 StGB oder § 288 Abs. I StGB
    § 288 Abs. 2 StGB oder § 288 Abs. II StGB

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