(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
c) A hat die Kästen und Flaschen weggenommen, und zwar unabhängig davon, ob der Wegnahmebegriff wie bei § 242 StGB zu verstehen ist (Sch/Schr/Eser/Heine, 27. Aufl., § 289 Rn. 8) oder derart weit, dass eine Wegnahme bereits vorliegt, wenn die Sache dem ta
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - (s.a. § 136 StGB Verstrickungsbruch, demgegenüber Pfandkehr § 289 StGB). Verhältnis zw. beiden ist str.: 1. [alte privat-r Theorie sah PfändungspfandR rein privatrechtlich und wollte bei Nichteinhaltung der BGB-Vorschriften zu Unwirksamkeit
http://www.juristische-streitstaende.de/StrafRBTS/Wegnahmebegriff.pdf
Der Taterfolg des § 289 StGB liegt darin, dass das Tatobjekt dem Berechtigten weggenommen wird. Umstritten ist, ob unter Wegnahme i.S.v. § 289 StGB das glei- che zu verstehen ist wie beim Diebstahl. a) Weite Entfernungstheorie. Überwiegend wird die „Wegn
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
StGB)(JuS 2012, 289). Das Erfassen der rechtlich-sozialen Bedeutung der Gegebenheiten richtet sich nach der Art des. Tatumstands. Für die Beurteilung von Eigentumsverhältnissen oder die Frage, ob er einen Anspruch auf eine Sache hat, muss der Täter ander
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_4_716.pdf
1. Tatkomplex: Betreten des Verkaufsraumes des X. Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB. Der T könnte sicht wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 ...... 289 Rn. 3. Gegenstand des hiesigen Sachverhalts ist aber eine im Eigentum des X befindliche Einhe
http://www.servat.unibe.ch/dfr/pdf/c2078289.pdf
amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Haft oder. Busse bestraft würde. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genug- tuungssumme von Fr. 600.- zu bezahlen. Die in diesem Punkt. weitergehende Klage wird abgewiesen. Das Obergerich
http://widab.gerichts-sv.at/website2016/wp-content/uploads/2016/08/Sach-Sondera...
die subsidiäre Strafbestimmung des § 289 StGB über die falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zur. Anwendung . Täter kann nur derjenige sein, der entweder der Behörde als Amtssachverständiger beigegeben ist oder zur Verfügung steht (§ 52 Abs
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-pfandkehr-289-stgb
Schema zur Pfandkehr, § 289 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Tatobjekt. aa) Eigene oder fremde bewegliche Sache. bb) Bestehen eines Rechts an der Sache : Nutzungsrecht, Pfandrecht, Gebrauchsrecht, Zurückbehaltungsrecht. b) Tathandlung. W
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/289
289 StGB Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb289
Strukturen und Schemata des Strafrechts und Zivilrechts. Prüfungsaufbau, Tatbestände, Anspruchsgrundlagen. Definitionen und Gesetzestexte - Pfandkehr, § 289 StGB.
https://www.juracademy.de/strafrecht-bt2/pfandkehr.html
Pfandkehr, § 289 lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Strafrecht Besonderer Teil 2 JETZT ONLINE LERNEN!
http://strafverteidigung-roehrich.de/rechtsanwalt-strafrecht/pfandkehr.html
Die Pfandkehr ist in § 289 StGB geregelt: „(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltun