§ 301 StGB, Strafantrag
Paragraph 301 Strafgesetzbuch

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.


Benachbarte Paragraphen


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Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2007/2008 - jura | Uni Bonn

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Grundprobleme zu § 299 StGB - ZJS

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D. § 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen ...

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301 Strafantrag. (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten v

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb › § 301

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 301 StGB
    § 301 Abs. 1 StGB oder § 301 Abs. I StGB
    § 301 Abs. 2 StGB oder § 301 Abs. II StGB

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