(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Tatkomplex: Vor der Trinkbude; I. Strafbarkeit des M nach § 142 I Nr. 1 StGB durch Wegfahren von der Engstelle; Vorsatz -, M hat vom Unfall nichts bemerkt; 2. ... keine Strafbarkeit; Entferne sich der Unfallbeteiligte als letzter vom Unfallort, „entferne
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/5719e4d846dd64fd34be7b10427aab16.d...
BGHSt 48, 301). => Wann entfällt Garantenstellung der Eheleute? (vgl. Bspr. bei Ingelfinger, NStZ 2004, 409ff. ) - erst, wenn die Ehe formal aufgelöst ist (Krey, .... Irrtum über die Garantenstellung als solche ist Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfun...
Antragspflicht als Voraussetzung für die Strafverfolgung (§ 301 StGB). Die bisherige. Regelung zur Vermögensstrafe und zum erweiterten Verfall in § 302 StGB wird durch die. Streichung der Bezugnahme auf die Vermögensstrafe der aktuellen Rechtslage angepa
http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_665.pdf
ten Angestellten und Beauftragten ebenfalls Rechtsgut des. § 299 StGB sind. Nach h.M. ist der Geschäftsherr Verletzter. i.S.d. § 301 StGB sofern der Angestellte oder Beauftragte die. Schmiergeldzahlungen gegenüber dem Geschäftsherrn nicht offenlegte und
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschung/le...
Wirtschaftsstrafrecht SS 2014. PD Dr. Luís Greco. Teil 5. Besonderer Teil. I. Einleitende Bemerkungen. § 12 UWG a.F.. Wettbewerbsmodell vs. Geschäftsherrenmodell. Diskussion de lege ferenda: umf. S. Wolf, CCZ 2014, 29 ff. Rechtsgut: Wettbewerb. Unklarhei
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/064/1806446.pdf
21.10.2015 - geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) eine Strafrahmenverschiebung für beson- ders schwere Fälle enthält, auch auf die einzuführenden Straftatbestände vor. Zu- dem enthält der Gesetzentwurf eine relative Antragspflicht als Voraussetzung für di
https://www.vbs.admin.ch/content/vbs-internet/de/ueber-das-vbs/organisation-des...
01.09.2017 - die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. 1. Rechtliche Grundlagen: Art. 6 NDG mit Bezug auf Art. 272 (Politischer Nachrichtendienst), Art. 273. (Wirtschaftlicher Nachrichtendienst) und Art. 274 (Militärischer Nachrichtendienst) sowie Art
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_301/
30.10.2017 - 301 Strafantrag [1]. (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
http://www.lawww.de/Library/stgb/301.htm
301 Strafantrag. (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten v
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/301
301 StGB Verbotene Veröffentlichung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechlichkeit-und-bestec...
Das Antragserfordernis wurde jedoch nicht in § 299 StGB selbst, sondern in § 301 StGB geregelt. § 301 StGB. (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbe
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40033831
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.2007. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 301 StGB, idF BGBl I 134/2002 ...