§ 303a StGB, Datenveränderung
Paragraph 303a Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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§ 303a StGB Datenveränderung Strafgesetzbuch - Buzer.de

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(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung › § 303a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 303a StGB
    § 303a Abs. 1 StGB oder § 303a Abs. I StGB
    § 303a Abs. 2 StGB oder § 303a Abs. II StGB
    § 303a Abs. 3 StGB oder § 303a Abs. III StGB

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