§ 338 StGB, (weggefallen)
Paragraph 338 Strafgesetzbuch

weggefallen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Drucksache 18/338 - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/003/1800338.pdf
Drucksache 18/338. 18. Wahlperiode. 21.01.2014. Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Katrin. Kunert, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Kersten Steinke, Frank Tempel,. Halina Wawzyniak, Jörn ... 130, 129 und 12

Drucksache 338/16 - Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/338-16.pdf?__blo...
17.06.2016 - Drucksache 338/16. -6-. StGB soll nämlich dann nicht gegeben sein, wenn nur noch ein unerheblicher technischer oder zeitlicher Aufwand erforderlich ist4. Ergebnis: Der Täter ist im Kernstrafrecht gegenwärtig straflos5. Auch in den Fällen, in

Korruptionsstrafrecht - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
chungshandlungen (§ 334 StGB bis § 336 StGB, § 338 StGB) eines Deutschen im Ausland zuguns- ten eines ausländischen Amtsträgers ohne Beziehung der Tat zu Deutschland. Überdies ist ein. Merkmal überschießender Innentendenz zu beachten: Die Strafbarkeit ei

I. Herausgeber II. Monographien III. Beiträge zu Sammelwerken IV ...

http://www.ruebenstahl.net/veroeffentlichungen.pdf
Kommentierung der Vorschriften §§ 369, 370 (Rz. 278-536), 376, 378 AO; § 17 (mit Engelhart), § 30 (mit. Engelhart und Tsambikakis) OWiG; § 11, § 108e; §§ 299-. 300 (mit Teubner), §§ 331-335 (mit Piel), § 335a, § 338,. Anh § 338 (mit Piel) StGB; §§ 406e,

Merkblatt Korruption - intern.tu-darmstadt.de

https://www.intern.tu-darmstadt.de/media/dez_vii/infosaz/korruption.pdf
StGB § 338 - Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall. (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer. Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung so


Webseiten zum Paragraphen

§ 338 StGB, Erweiterter Verfall - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/338
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Zu § 338: Neug

StGB § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/338.htm
338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall. (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Tate

§ 338 StGB (aufgehoben) Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85725.htm
Frühere Fassungen von § 338 StGB. Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen V

Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt ...

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id='bgbl164s0337.pdf...
Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nr. 27 vom 05.06.1964 - Seite 337 bis 338 - Siebentes Strafrechtsänderungsgesetz .... Die Worte "der Zerstörung durch explodierende Stoffe (§ 311 StGB), wenn die Strafe aus § 307 StGB zu entnehmen ist" werd

Kommentierung der §§ 331-338 StGB - MADOC

https://ub-madoc.bib.uni-mannheim.de/8540
URL: http://ub-madoc.bib.uni-mannheim.de/8540. Dokumenttyp: Buchkapitel. Erscheinungsjahr: 2002. Buchtitel: Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch. Autor/Hrsg. des Buches (nur der Erstgenannte!): Neumann, Ulfrid. Ort der Veröffentlichung: Baden-Baden. Verla


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt › § 338

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 338 StGB

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