§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 43 Strafgesetzbuch

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.


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Ersatzfreiheitsstrafe §43 Uneinbringlichkeit der Geldstrafe §§459 ff ...

https://www.mpicc.de/files/pdf1/alb_sankr_ss_13_teil_71.pdf
Ersatzfreiheitsstrafe. ▫ §43. ▫ Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. ▫ §§459 ff StPO verweisen auf Beitreibungsordnung. – Mahnung, Beitreibungsversuche (Sach- und .... §§56 ff StGB. ▫ Eingeführt im 3. StrÄndG 1953. ▫ Zielsetzung: spezialpräventiv. – Vermei

Prof. Dr. Dr. hc mult. Urs Kindhäuser Skript zur ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser. Skript zur Vorlesung Strafrecht AT. § 43: Versuchte Beteiligung. 1. Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB):. Fall 1: Hehler H will A überreden, gegen eine hohe Belohnung den Juwelier J in seinem Geschäft mit eine

43. Aufbauschema [VorlAT]

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/abs_at_2014/44-aufbauschema-vorsaetzliche...
01.10.2014 - I. Tatbestandsmäßigkeit. 1. objektiver Tatbestand (= Prüfung der im Tatbestand aufgenommenen Tatbestandsmerkmale) a) Subjektsqualität des Täters. – nur zu prüfen bei: Sonderdelikten (Bsp.: Amtsdelikte, §§ 11 I Nr. 2 , 331, 332, 340 StGB) b)

Drucksache 19/601 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/006/1900601.pdf
25.01.2018 - Strafgesetzbuch (StGB) Freiheitsstrafen (§§ 38, 39 StGB, auch bekannt als Haft- strafen oder Gefängnisstrafen) und Geldstrafen (§§ 40 bis 43 StGB) vorgesehen. Die Haftstrafe bzw. Freiheitsstrafe stellt dabei die Ultima Ratio („letztes Mittel

Rath BT III - _43_ Urkundendelikte - § 274 StGB - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=15307
Urkundenunterdrückung - § 274 I Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Schutzrichtung. Schutz des Individualrechtsguts (!), mit einer Urkunde oder techni- schen Aufzeichnung Beweis zu erbringen. Einwilligung rechtlich möglich. Tatobjekte. ▫ vorhandene echte Urkunde oder


Webseiten zum Paragraphen

§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/43
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. § 42 StGB, Zahlungserleichterungen · § 43a StGB, Verhängung der Vermögenss

StGB § 43 Ersatzfreiheitsstrafe - laWWW.de

http://lawww.de/Library/stgb/43.htm
43 Ersatzfreiheitsstrafe. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

§ 43 StGB Ersatzfreiheitsstrafe Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85262.htm
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

§ 43 StGB (Strafgesetzbuch), Bedingte Strafnachsicht - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/43
43 StGB Bedingte Strafnachsicht - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Bundesverfassungsgericht - Presse - § 43 a StGB ist verfassungswidrig

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2002/b...
20.03.2002 - 43 a StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat das verfassungsrechtliche Minimum an gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe nicht geregelt. Dadurch wird es d


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Geldstrafe: › § 43

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 43 StGB
    § 43 Abs. 1 StGB oder § 43 Abs. I StGB

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