§ 45a StGB, Eintritt und Berechnung des Verlustes
Paragraph 45a Strafgesetzbuch

(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.


(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.


(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.


Benachbarte Paragraphen


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§ 7 Nebenfolgen

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Der Verlust wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam, § 45a I StGB. Der Fristlauf beginnt bei einer Geldstrafe mit Rechtskraft der Verhängung, bei einer vollstreckbaren. Freiheitsstrafe dagegen grds. erst, wenn diese verbüßt, verjährt oder erlassen w

Strafgesetzbuch (StGB)

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3 -. - Nebenfolgen -. § 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Zweiter Titel. Strafbemessung. § 46. Grundsätze der Strafzumess

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266 Abs. 1 und 2 StGB, gewerbsmäßig in 8 Fällen (-) a) Obj. Tatbestand: aa) Tatnachweis in Bezug auf die Tathandlungen (Betankung fremder. Fahrzeuge mit zweckgebundener Tankkarte gegen Provision):. - A bestreitet pauschal den Vorwurf. - Schlüssige, detai

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) - Der Bundeswahlleiter

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45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung - Freiheitsentziehende Maßregeln -.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

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StGB. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das. Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes


Webseiten zum Paragraphen

§ 45a StGB Eintritt und Berechnung des Verlustes

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/45a.html
45a StGB Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an de

StGB § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes | W.A.F.

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45a:Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die

StGB § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes - NWB Datenbank

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... 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes · § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten · § 46 Grundsätze der Strafzumessung · § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung · § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren St

Berechnung Verlust Amtsfähigkeit u Wählbarkeit bei § 35,36 BtMG ...

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... worauf der Strafrest mit Beschluss vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 15.09.2001 zur Bewährung ausgesetzt worden ist: Ende der Bewährungszeit war 14.09.2006. Am 25.11.2006 wurde der Strafrest erlassen. Meine Frage ist jetzt, ab welchen Zeitpunkt die

umwelt-online: StGB - Strafgesetzbuch (2)

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/stgb/stgb2.htm
45a Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Nebenfolgen: › § 45a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 45a StGB
    § 45a Abs. 1 StGB oder § 45a Abs. I StGB
    § 45a Abs. 2 StGB oder § 45a Abs. II StGB
    § 45a Abs. 3 StGB oder § 45a Abs. III StGB

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