(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1835636158/da59795ac5d97523...
Der Verlust wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam, § 45a I StGB. Der Fristlauf beginnt bei einer Geldstrafe mit Rechtskraft der Verhängung, bei einer vollstreckbaren. Freiheitsstrafe dagegen grds. erst, wenn diese verbüßt, verjährt oder erlassen w
https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
3 -. - Nebenfolgen -. § 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Zweiter Titel. Strafbemessung. § 46. Grundsätze der Strafzumess
https://referendarrat-hamburg.jimdo.com/app/download/13871740035/045+StR+I+L%C3...
266 Abs. 1 und 2 StGB, gewerbsmäßig in 8 Fällen (-) a) Obj. Tatbestand: aa) Tatnachweis in Bezug auf die Tathandlungen (Betankung fremder. Fahrzeuge mit zweckgebundener Tankkarte gegen Provision):. - A bestreitet pauschal den Vorwurf. - Schlüssige, detai
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/8c16e2f3-f337-4f00-945c-803d9d964f65/st...
45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung - Freiheitsentziehende Maßregeln -.
https://www.osnabrueck.de/fileadmin/eigene_Dateien/5-Strafgesetzbuch-Auszug.PDF
StGB. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das. Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes
http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/45a.html
45a StGB Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an de
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/45a
45a:Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_45a/
... 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes · § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten · § 46 Grundsätze der Strafzumessung · § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung · § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren St
http://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-6286.html
... worauf der Strafrest mit Beschluss vom 31.08.2001, rechtskräftig seit 15.09.2001 zur Bewährung ausgesetzt worden ist: Ende der Bewährungszeit war 14.09.2006. Am 25.11.2006 wurde der Strafrest erlassen. Meine Frage ist jetzt, ab welchen Zeitpunkt die
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/stgb/stgb2.htm
45a Eintritt und Berechnung des Verlustes. (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die