(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
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http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/aktuelle_beitraege/amts...
Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 I 1 StGB wie nach § 25 I 1 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69 a (II) StGB kann das Ge- richt bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot bzw. von der Sperr- frist ausnehmen
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_...
19.12.2016 - ßenverkehr, sondern auch der Einhaltung des gemäß § 44 StGB beziehungsweise gemäß. § 25 StVG (als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit) verhängten Fahrverbots. Die unter- schiedliche, insbesondere auch regional bedingte Strafempfindlichkeit d
http://www.anwalt-ross.de/app/download/21026675/Fahrverbot+nach+%C2%A7+44+StGB....
E-Mail: ra-ross@anwalt-ross.de. Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe in einem Strafverfahren (§ 44 StGB) angeordnet werden. Nach § 44 StGB kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis 6 Monaten angeordnet werden, wenn der Mandant wegen einer Stra
https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-47-2016-referentenentwurf-zur-aenderung-...
15.08.2016 - 1) Das als Nebenstrafe ausgestaltete Fahrverbot aus § 44 StGB soll seine Bindung an Verstöße des Täters beim Führen von Kraftfahrzeugen oder zumindest im. Zusammenhang mit seinen Pflichten als Kraftfahrzeugführer verlieren und bei jedweder V
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811272.pdf
22.02.2017 - sondern auch der Einhaltung des gemäß § 44 StGB beziehungsweise gemäß § 25 StVG (als Nebenfolge einer. Ordnungswidrigkeit) verhängten Fahrverbots. Die unterschiedliche, insbesondere auch regional bedingte Straf- empfindlichkeit der Täter bes
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85265.htm
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/60-fahrverbot-gemaes...
A. Reichweite Rz. 1 Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt, es untersagt nur für die festgesetzte Zeit, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen. Deshalb verliert der Fahrer auch nicht wä
https://www.deubner-recht.de/themen/stpo-reform-was-ist-neu-in-der-stpo/erweite...
Eine höchst umstrittene Änderung durch die StPO-Reform 2017: die Erweiterung des Fahrverbots in § 44 StGB. Informieren Sie sich hier.
http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/fahrverbot.html
Das Fahrverbot ist sowohl in § 44 StGB als auch in § 25 StVG geregelt. Das Fahrverbot aus § 44 StGB stellt eine Nebenstrafe (siehe Nebenstrafe) dar. Es setzt voraus, dass der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/44
44 StGB Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.