§ 44 StGB, Fahrverbot
Paragraph 44 Strafgesetzbuch

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.


(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.


(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.


(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.


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Ausnahmen vom Fahrverbot (§§ 44 StGB, 25 StVG) und von der ...

http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/aktuelle_beitraege/amts...
Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 I 1 StGB wie nach § 25 I 1 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69 a (II) StGB kann das Ge- richt bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot bzw. von der Sperr- frist ausnehmen

Gesetzentwurf - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Aenderung_...
19.12.2016 - ßenverkehr, sondern auch der Einhaltung des gemäß § 44 StGB beziehungsweise gemäß. § 25 StVG (als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit) verhängten Fahrverbots. Die unter- schiedliche, insbesondere auch regional bedingte Strafempfindlichkeit d

Fahrverbot nach § 44 StGB.pdf

http://www.anwalt-ross.de/app/download/21026675/Fahrverbot+nach+%C2%A7+44+StGB....
E-Mail: ra-ross@anwalt-ross.de. Ein Fahrverbot kann als Nebenstrafe in einem Strafverfahren (§ 44 StGB) angeordnet werden. Nach § 44 StGB kann ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis 6 Monaten angeordnet werden, wenn der Mandant wegen einer Stra

Stellungnahme - Deutscher Anwaltverein

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15.08.2016 - 1) Das als Nebenstrafe ausgestaltete Fahrverbot aus § 44 StGB soll seine Bindung an Verstöße des Täters beim Führen von Kraftfahrzeugen oder zumindest im. Zusammenhang mit seinen Pflichten als Kraftfahrzeugführer verlieren und bei jedweder V

18/11272 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811272.pdf
22.02.2017 - sondern auch der Einhaltung des gemäß § 44 StGB beziehungsweise gemäß § 25 StVG (als Nebenfolge einer. Ordnungswidrigkeit) verhängten Fahrverbots. Die unterschiedliche, insbesondere auch regional bedingte Straf- empfindlichkeit der Täter bes


Webseiten zum Paragraphen

§ 44 StGB Fahrverbot Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85265.htm
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten.

§ 60 Fahrverbot gemäß § 44 StGB | Deutsches Anwalt Office Premium ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/60-fahrverbot-gemaes...
A. Reichweite Rz. 1 Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt, es untersagt nur für die festgesetzte Zeit, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen. Deshalb verliert der Fahrer auch nicht wä

Erweiterung des Fahrverbots in § 44 StGB - Deubner Recht

https://www.deubner-recht.de/themen/stpo-reform-was-ist-neu-in-der-stpo/erweite...
Eine höchst umstrittene Änderung durch die StPO-Reform 2017: die Erweiterung des Fahrverbots in § 44 StGB. Informieren Sie sich hier.

Fahrverbot | Kanzlei Dr. Buchert & Partner

http://www.dr-buchert.de/de/rechtslexikon/fahrverbot.html
Das Fahrverbot ist sowohl in § 44 StGB als auch in § 25 StVG geregelt. Das Fahrverbot aus § 44 StGB stellt eine Nebenstrafe (siehe Nebenstrafe) dar. Es setzt voraus, dass der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit

§ 44 StGB (Strafgesetzbuch), Bedingte Nachsicht bei ... - Jusline

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/44
44 StGB Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Nebenstrafe: › § 44

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 44 StGB
    § 44 Abs. 1 StGB oder § 44 Abs. I StGB
    § 44 Abs. 2 StGB oder § 44 Abs. II StGB
    § 44 Abs. 3 StGB oder § 44 Abs. III StGB
    § 44 Abs. 4 StGB oder § 44 Abs. IV StGB

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