(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
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https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
22 Allgemeine Grundlagen[41]. § 23 Ausschluss der Schuldfähigkeit[42] (Zurechnungsfähigkeit. - §§ 1 II, 3 JGG[43]. - §§ 19 - 21 StGB (inkl. actio libera in causa[44]). § 24 Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum, § 17 StGB[45]). § 25 Irrtum über die Rechtswi
https://www.bundestag.de/blob/489014/0b9a26c914ed527336911c09356755e3/wd-3-245-...
10.11.2016 - Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 45 StGB unterscheidet im. Weiteren zwischen einem automatischen Verlust der Wählbarkeit und der Fähigkeit, öffentliche. Ämter wahrzunehmen, einerseits (§ 45 Abs. 1 StGB) und einem Verlust der genannt
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/8c16e2f3-f337-4f00-945c-803d9d964f65/st...
45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verur- teilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei- den und
https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
3 -. - Nebenfolgen -. § 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Zweiter Titel. Strafbemessung. § 46. Grundsätze der Strafzumess
http://zis-online.com/dat/artikel/2017_5_1105.pdf
Obwohl sich als „Nebenfolgen“ in § 45 StGB und im Neben- strafrecht zahlreiche, zum Teil gesetzliche Rechts- und. Fähigkeitsverluste finden, die den Verurteilten noch härter als die Strafe selbst treffen können (und es jedes Jahr tau- sendfach tun), sind
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
Vorlesung Strafrecht - Besonderer Teil - Arbeitsblatt Nr. 45. Sonstige Urkundendelikte, §§ 268 ff. StGB. I. Überblick über die Urkundendelikte: Man kann hier drei verschiedene Tatobjekte feststellen, die in vier verschiedenen Schutzrichtungen geschützt w
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/45
45:Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rech
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/freispruch/texte/oelbermann_h6_ehr...
Dabei besteht ein seit langem reformbedürftiger Zusammenhang zwischen dem Strafrecht und dem Wahlrecht: in § 45 StGB und in den §§ 13, 15 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind Möglichkeiten geregelt, Verurteilten das Wahlrecht abzusprechen. Die Regeln sind Über
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/45
45 StGB Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/5959.html?1379456681
Sehr geehrte Kommune, im Hinblick auf die aktuelle Wahl schwebt mir folgender Gedankengang vor: Wenn ein Mandatsträger wegen eines Verbrechens zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, was bei Verbrechen, außer in Sonderfällen, immer der Fall i
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_45/
30.10.2017 - 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekle