§ 45 StGB, Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
Paragraph 45 Strafgesetzbuch

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.


(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.


(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.


(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.


(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.


Benachbarte Paragraphen


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Prof - TU Dresden

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Einschränkungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag bei ...

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10.11.2016 - Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 45 StGB unterscheidet im. Weiteren zwischen einem automatischen Verlust der Wählbarkeit und der Fähigkeit, öffentliche. Ämter wahrzunehmen, einerseits (§ 45 Abs. 1 StGB) und einem Verlust der genannt

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) - Der Bundeswahlleiter

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45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verur- teilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei- den und

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3 -. - Nebenfolgen -. § 45. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. § 45a. Eintritt und Berechnung des Verlustes. § 45b. Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten. Zweiter Titel. Strafbemessung. § 46. Grundsätze der Strafzumess

Die „Nebenfolge“ - Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

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49. Sonstige Urkundendelikte [Arbeitsblatt]

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Webseiten zum Paragraphen

StGB § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit ... - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/45
45:Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rech

Oelbermann : Ehrenrecht und Wahlrechtsentzug

http://www.strafverteidigervereinigungen.org/freispruch/texte/oelbermann_h6_ehr...
Dabei besteht ein seit langem reformbedürftiger Zusammenhang zwischen dem Strafrecht und dem Wahlrecht: in § 45 StGB und in den §§ 13, 15 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sind Möglichkeiten geregelt, Verurteilten das Wahlrecht abzusprechen. Die Regeln sind Über

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45 StGB Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Wahlrecht.de Forum: Verlust des Mandats §45 StGB

http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/5959.html?1379456681
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StGB § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_45/
30.10.2017 - 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts. (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekle


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Nebenfolgen: › § 45

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 45 StGB
    § 45 Abs. 1 StGB oder § 45 Abs. I StGB
    § 45 Abs. 2 StGB oder § 45 Abs. II StGB
    § 45 Abs. 3 StGB oder § 45 Abs. III StGB
    § 45 Abs. 4 StGB oder § 45 Abs. IV StGB
    § 45 Abs. 5 StGB oder § 45 Abs. V StGB

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