(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
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http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Soyka-Die-Referendarstation-Staatsanwal...
Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann § 55 StGB angewendet werden. Liegt die Tat, die heute abgeurteilt werden wird, zeitlich vor der letzten Verurteilung (gemeint ist gemäß § 55 I 2 StPO die letzte Hauptverhandlung, nicht etwa die Rechtskraft des Urtei
http://www.fernuni-hagen.de/jur_weiterbildung/download/fa-strafmassverteidigung...
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https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/...
StGB, § 357 StGB, § 161 StPO, § 17. UWG 2004. Fundstellen: GABl. 2013, 55, Die Justiz 2013,. 93, K. u. U. 2013, 76. Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Ver- hütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwal- t
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2007_2_113.pdf
I. Einleitung. Die Bildung von Gesamtstrafen regelt das Gesetz in den. §§ 53 ff. StGB. Für mehrere Straftaten, die in einem Verfah- ren behandelt werden, ist gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB führt darüber hinaus
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=15319
Vortäuschen einer Straftat – § 145 d StGB. Verhinderung. ▫ unberechtigter Inanspruchnahme staatlicher Behörden und. ▫ der damit verbundenen Schwächung ihrer Funktionsfähigkeit. Abs. 1 Nr. 1. Abs. 2 Nr. 1. Schutz der inländischen Rechtspflege. Schutzricht
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85279.htm
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren.
http://www.beck-shop.de/strafgesetzbuch-stgb/productview.aspx?product=19497777
Strafgesetzbuch: StGB, 2017, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-70967-8, portofrei.
https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-5...
Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten "vor der früheren Verurteilung" begangen worden sind. Für die Auslegung der Worte "vor der früheren Verurteilung" begangen k
https://jura-online.de/learn/gesamtstrafenbildung-53-55-stgb/3116/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Gesamtstrafenbildung, §§ 53-55 StGB' im Bereich '2. Examen'
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/55
55 StGB Widerruf bei nachträglicher Verurteilung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.