§ 56 StGB, Strafaussetzung
Paragraph 56 Strafgesetzbuch

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.


(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.


(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.


(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.


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Webseiten zum Paragraphen

Bewährung (§ 56 StGB) | Fachanwalt Strafrecht München

http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/strafaussetzung-zur-bew...
Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 StGB) – Bewährungswiderruf (§ 56f StGB) – Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung (§ 57 StGB) ...

Strafgesetzbuch: StGB | 56. Auflage, 2018 | Buch | beck-shop.de

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Strafgesetzbuch: StGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72617-0, portofrei.

Bewährung I - Grundzüge - Strafverteidigung - effektiv und kompetent

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 56

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 56 StGB
    § 56 Abs. 1 StGB oder § 56 Abs. I StGB
    § 56 Abs. 2 StGB oder § 56 Abs. II StGB
    § 56 Abs. 3 StGB oder § 56 Abs. III StGB
    § 56 Abs. 4 StGB oder § 56 Abs. IV StGB

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