(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.gesellschaft-und-visionen.de/PDF/Verfassung/Strafgesetzbuch.pdf
Strafgesetzbuch – Paragraphen 66, 66a und 66b. Fassung vom 27. Dezember 2003. StGB § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei. Jahren verurteilt, so ordnet das
http://d-nb.info/1009364014/34
30.03.2010 - Die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB: Eine empirische Untersuchung zu den Merkmalen von. Straftätern mit Anordnung von Sicherungsverwahrung und dem Zusammenspiel von Gutachtern und Justiz. Inauguraldissertation zur. Erlangung des akademi
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/16/1-621-16.pdf
66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Leitsatz des Bearbeiters. Von besonderer Bedeutung für die Annahme eines Hangs im Sinne von § 66 StGB ist die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz, aber nicht zwingend gege
https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/1V...
Im Hinblick auf § 66 c Abs. 2 StGB wird die Anstalt zumal mit zunehmender Straf- dauer und mithin einem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwah- rung auch bei begrenzter Lockerungseig- nung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Ausweitung...
Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht kommt bei wegen terroristischer Straftaten Verurteilten, die nach ihrer Haftzeit weiterhin gefährlich sind, derzeit nach § 68b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 1
http://www.lawww.de/Library/stgb/66.htm
66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn. 1. der Täter weg
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_66a/
30.10.2017 - nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn. jemand zu eine
http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=166
Das Recht der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66 ff. StGB geregelt. In § 66 StGB findet sich die traditionelle Form der Sicherungsverwahrung, die durch Urteil des erkennenden Gerichts neben einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angeordnet w
http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/aktuelles/sicherungsverwahrung-66...
Das erkennende Gericht kann die Sicherungsverwahrung im Urteil gemäß § 66 StGB anordnen oder sich eine solche Anordnung gemäß § 66a StGB vorbehalten. Für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB ist die Strafvollstreckungska
https://revision-strafrecht.com/376/sicherungsverwahrung-%C2%A7-66-stgb/
Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung des § 66 StGB – bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung – übergangweise zugelassen. Will das Tatgericht jedoch neben der Strafe die Sicherungsverwahrung aussprechen, um so zu verhindern, dass der Angek