§ 67a StGB, Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
Paragraph 67a Strafgesetzbuch

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.


(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.


(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.


(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.


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Gemeinsamkeiten, Unterschiede und deren (Vollzugs ... - bvaj.de

http://www.bvaj.de/docs/FS_und_Massregelvollzug.doc
Zum anderen ist in beide Richtungen eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel möglich, wenn dadurch die Resozialisierung besser gefördert werden kann (§ 67a StGB). Hier wird nicht die Grundlage der Freiheitsentziehung verändert, sondern ledi


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Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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31.03.2006 - chiatrischen Maßregelvollzug erheblich höhere Kosten verursacht als die Inhaf- tierung im Strafvollzug, werden die Haushalte der Länder im Ergebnis entlastet. Mehraufwand bei der Justiz wird in Fällen der durch § 67a Abs. 2 Satz 2. StGB-E er

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Februar 2011 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht). Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus). § 66 StGB; § 132 GVG; § 63 StGB; § 67a Abs. 2

Hauptabteilung I (Vollstreckungsabteilungen) - Hamburg.de

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StGB § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

http://www.lawww.de/Library/stgb/67a.htm
67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweis

StGB § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel ...

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/67a
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§ 67a StGB - Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/67a_StGB.html
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel, § 67a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 67a StGB.

§ 67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/67a.html
67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der ande

§67a StGB - Rechtspflegerforum

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln: › § 67a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 67a StGB
    § 67a Abs. 1 StGB oder § 67a Abs. I StGB
    § 67a Abs. 2 StGB oder § 67a Abs. II StGB
    § 67a Abs. 3 StGB oder § 67a Abs. III StGB
    § 67a Abs. 4 StGB oder § 67a Abs. IV StGB

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