(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
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http://www.bvaj.de/docs/FS_und_Massregelvollzug.doc
Zum anderen ist in beide Richtungen eine Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel möglich, wenn dadurch die Resozialisierung besser gefördert werden kann (§ 67a StGB). Hier wird nicht die Grundlage der Freiheitsentziehung verändert, sondern ledi
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/011/1601110.pdf
31.03.2006 - chiatrischen Maßregelvollzug erheblich höhere Kosten verursacht als die Inhaf- tierung im Strafvollzug, werden die Haushalte der Länder im Ergebnis entlastet. Mehraufwand bei der Justiz wird in Fällen der durch § 67a Abs. 2 Satz 2. StGB-E er
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/17/5-8-17-1.pdf
erwartende Haltungsänderungen während der Haft bei therapiefähigem Verurteiltem;. Ermessensentscheidung). § 66 StGB; § 66c StGB; 67a StGB. Leitsätze. 1. Neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere, ist die fakultati
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2012/0601-0700/689-2-12.pdf?__b...
21.11.2012 - Begründung: Nach geltendem Recht (§ 67a Absatz 1 und 2 StGB) kann eine noch in der. Strafhaft befindliche Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nur dann in den Vollzug einer Maßregel gemäß den §§ 63, 64 StGB überwiese
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/10/5-471-10.pdf
Februar 2011 (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht). Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus). § 66 StGB; § 132 GVG; § 63 StGB; § 67a Abs. 2
http://www.hamburg.de/contentblob/1423238/data/hauptabteilung-i.pdf
Abs. 5 Satz 2 StGB, nachträgliche Anordnungen über die Rei- henfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel gem. §§ 63, 64. StGB b) § 67a StGB, Überweisungen und Rücküberweisungen in den Vollzug einer an- deren Maßregel c) § 67c Abs. 2 StGB,
http://www.lawww.de/Library/stgb/67a.htm
67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweis
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/67a
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/67a_StGB.html
Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel, § 67a StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 67a StGB.
http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/67a.html
67a StGB Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel. (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der ande
https://rechtspflegerforum.de/showthread.php?43230-%C2%A767a-StGB&p=576987
Hallo, ich habe folgendes Problem: Urteil:Unterbringung in ps. Krankenhaus, keine FS, NAch §67a erfolgte Überweisung in eine Entziehungsanstalt. Der Beschluss wurde am Tag X rechtskräftig, verlegt wurde er aber erst am Tag Y, (ungefähr 21 Tage später, da