§ 67 StGB, Reihenfolge der Vollstreckung
Paragraph 67 Strafgesetzbuch

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.


(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.


(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.


(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.


(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.


(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.


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Leitsatz: § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB (gesetzlicher Eintritt der Führungs ...

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67 d Abs. 6 Satz 2 StGB (gesetzlicher Eintritt der Führungs- aufsicht nach Erledigung der Maßregel) ist bei einer "von An- fang an" gegebenen Fehleinweisung in den Maßregelvollzug nicht anzuwenden. (Festhalten an OLG Dresden, Beschlüsse vom. 29.06.2005 -

67 d Abs. 6 Satz 1 StGB - LWL

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07.12.2013 - Von Opfern und Sonderopfern - Begriffliches -. ▫ Wann wird das Sonderopfer zum Justizopfer? ▫ Justizopfer Fehlunterbringung? ▫ Das Gesetz. 19. Das Gesetz. (seit 29. 07. 2004). ▫. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB. ▫. Stellt das Gericht nach Beginn de

Neuregelung des 63 StGB - LWL

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Das Gericht setzt die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewäh- rung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maß- regel auch dadurch erreicht werden kann. Ebenso setzt das Gericht die weitere Vollstr

Hauptabteilung I (Vollstreckungsabteilungen) - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/1423238/data/hauptabteilung-i.pdf
7. §§ 463 Abs. 3 i.V.m. 454 Abs. 1, 3 u. 4 StPO, Stellungnahmen und Anträge vor ge- richtlichen Entscheidungen nach folgenden Vorschriften: a) § 67c Abs. 1 StGB, Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach Vor- wegvollzug von Freiheitsstrafe b) § 67d

RÜ Umschlag.indd - Alpmann Schmidt

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18.01.2010 - Rechtsprechung. RÜ 2/2010. Art. 5, 7 EMRK, Art. 103 GG, § 67 d StGB, Art. 1 a EGStGB. Nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus verletzt. EMRK. EGMR, Kammerurt. v. 17.12.2009 – Appl


Webseiten zum Paragraphen

§ 67d StGB Dauer der Unterbringung *) Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85309.htm
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so.

§ 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85305.htm
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der.

Anrechnungsregelung § 67 Abs. 4 StGB teilweise verfassungswidrig ...

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03.05.2012 - Die Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 4 StGB ist nach Ansicht der Verfassungsrichter aber insoweit zu eng gefasst, als sie eine Anrechnung nur für Strafen aus dem gleichen Urteil und bei Gesamtstrafenfähigkeit vorsehe. Dies missachte den Gru

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§ 67 StGB Archive | Strafverteidiger - Joachim Sokolowski

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Nach § 67 II S. 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer ansc


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln: › § 67

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 67 StGB
    § 67 Abs. 1 StGB oder § 67 Abs. I StGB
    § 67 Abs. 2 StGB oder § 67 Abs. II StGB
    § 67 Abs. 3 StGB oder § 67 Abs. III StGB
    § 67 Abs. 4 StGB oder § 67 Abs. IV StGB
    § 67 Abs. 5 StGB oder § 67 Abs. V StGB
    § 67 Abs. 6 StGB oder § 67 Abs. VI StGB

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