§ 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund
Paragraph 81 Strafgesetzbuch

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


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Mit der Sicherstellung entsteht ein von § 133 StGB geschütztes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis und – allerdings nur im Fall der Beschlagnahme – eine ... Die Durchsuchung von Personen ist in § 103 StPO nicht genannt, doch wird deren Zulässigk


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Geldbuße nach § 81 GWB verfassungsrechtliche Vorfrage - TU Dresden

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der Täter gehandelt hat - zu verhängende Verfall (§ 73 III StGB), während diese. Funktion im OWi-Recht von der Geldbuße übernommen wird (s. § 17 IV OWiG). 3 Grundregelung des § 30 OWiG modifiziert (insb. Höhe) durch § 81 IV 2-6 GWB. 4 Es soll verhindert

Nötigung von Verfassungsorganen durch den angekündigten Streik ...

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16.02.2006 - Gewalt i.S.d. § 105 StGB setzt danach eine körper- liche Zwangswirkung voraus (BGHSt 32, 165, 169). Wie der Straftatbestand des § 81. StGB bedarf auch die Nötigung von Verfassungsorganen einer qualifizierten Nötigung. (Sax, Parlamentsnötigun

DFR - BGE 70 IV 81 - servat.unibe.ch

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Tat dea Kupplers zeichnet sich durch Gewinnsucht aus. Art. 198 Abs. 2 kann aber auch nicht mit Art. 191. Ziff. 1 und 25 StGB ·ideell konkurrieren. Solche Konkur- renz läge nur vor, wenn nicht schon die beiden letztge- nannten Bestimmungen die Tat in jede

Übungsfall 5 Lösungsskizze - Uni Heidelberg

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Versicherung? Nach seiner Vorstellung: • Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden. (vgl. § 81 VVG), stoffgleiche und rechtswidrige. Bereicherungsabsicht (+). (P) Versicherungsbetrug als andere Straftat iSd § 306 b II Nr. 2 StGB? (+). • Wortlaut (+)

Gesetzentwurf - BMJV

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19.12.2016 - untreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a des Strafgesetzbuchs [StGB]) ab und wird von den geltenden Regelbeispielen für besonders schwere Fälle nicht ausreichend er- fasst. – Der in § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Richt


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§ 81 StGB Hochverrat gegen den Bund Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85360.htm
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu.

§ 81 StGB (Strafgesetzbuch), Grob fahrlässige Tötung - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/81
81 StGB Grob fahrlässige Tötung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

RIS - Strafgesetzbuch § 81 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
unter besonders gefährlichen Verhältnissen,. 2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand ve

§ 81 StGB: RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40173613
Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.2016 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 81 StGB, idF BGBl I 112/2015 ...

StGB § 81 Hochverrat gegen den Bund | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/81
81:Hochverrat gegen den Bund. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder; 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Or


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Zweiter Titel: Hochverrat › § 81

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 81 StGB
    § 81 Abs. 1 StGB oder § 81 Abs. I StGB
    § 81 Abs. 2 StGB oder § 81 Abs. II StGB

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