§ 79b StGB, Verlängerung
Paragraph 79b Strafgesetzbuch

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.


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I Das StGB Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 79b) - strafrecht-online.org

http://strafrecht-online.org/lehre/ws-2014/ag-strafrecht-at/stunde-1/%C3%9Cbers...
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg. Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. Julian Sigmund julian.sigmund@jura.uni-freiburg.de / http://www.strafecht-online.org. I. Das StGB. StGB. Allgemeiner Teil (§§ 1 bis 79b). Beso

38-79b StGB

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band 2. §§ 38–79b StGB. Bandredakteur: Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg. Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.. Honorarprofessor

Entwurf

https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/gesetzgebung/sanktionensystem/vo...
Art. 79b (neu). Electronic. Monitoring. 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den. Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem. Verurteilten (Electronic Monitoring) anordnen anstelle: a. des Vollzugs einer Freihe

Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Frank Saliger

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/saliger/aktuelles/dokumen...
73d, 73e (Verfall) und §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 74e, 74f, 75 (Einziehung), 76, 76a (ge- meinsame Vorschriften), 78, 78a, 78b, 78c, 79, 79a, 79b (Verjährungsrecht), §§ 211, 212,. 213, 216, 221, 222 (Tötungsdelikte, zusammen mit Ulfrid Neumann), 217 StGB

Strafrecht - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfoeffl12/ressourcen/dateien/lehre/sommersemeste...
Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht. Übung Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben. Strafrecht – Allgemeiner Teil, 2-spuriges Sanktionssystem. 1. Regelungsinhalte1. Strafrecht AT. (§§ 1-79b StGB). - Geltungs- bereich. -


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§ 79b StGB Verlängerung Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85357.htm
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine.

§ 79b StGB - Verlängerung - openJur

https://openjur.de/g/stgb/79b.html
79b Verlängerung →. Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferu

StGB § 79 Verjährungsfrist - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_79/
30.10.2017 - Fünfter Abschnitt: Verjährung. Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung. § 79 Verjährungsfrist [1]. (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/1: §§ 52-79b ...

http://www.beck-shop.de/muenchener-kommentar-strafgesetzbuch-band-2_1-52-79b-st...
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 2/1: §§ 52-79b StGB, 2005, Buch, Kommentar, 978-3-406-48826-9, portofrei.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB / §§ 38-79b - beck ...

http://m.beck-shop.de/item/3135333835323336
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB / §§ 38-79b. Zur Neuauflage von Band 2. In der 3. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Insbesondere die Änderungen des StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung de


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung › § 79b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 79b StGB
    § 79b Abs. 1 StGB oder § 79b Abs. I StGB

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