§ 82 StGB, Hochverrat gegen ein Land
Paragraph 82 Strafgesetzbuch

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2.
die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


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(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder 2. die auf der.

§§ 80 bis 82 StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=80-82&ag=6165
82 Hochverrat gegen ein Land. § 82 wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen

§ 82 StGB (Strafgesetzbuch), Aussetzung - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/82
82 StGB Aussetzung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 82 StGB: RDB Rechtsdatenbank

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Typ, RIS - Norm - Bundesgesetz. Datum/Gültigkeitszeitraum, In Kraft seit 01.01.1975 bis .. Publiziert von, Bundeskanzleramt Österreich. Fundstelle, § 82 StGB, idF BGBl 60/1974 ...

StGB § 82 Hochverrat gegen ein Land - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_82/
30.10.2017 - 82 Hochverrat gegen ein Land. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diese


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates › Zweiter Titel: Hochverrat › § 82

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 82 StGB
    § 82 Abs. 1 StGB oder § 82 Abs. I StGB
    § 82 Abs. 2 StGB oder § 82 Abs. II StGB

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