(1) Wer
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.
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http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Geppert, Zur Wegnahme bei Bewusstlosigkeit des Tatopfers – oder: zur Finalität raubmäßiger Gewaltanwendung bei nachgelagertem Wegnahmevorsatz, JK 2/07, StGB § 249/11. Ling, Zum Gewahrsamsbruch bei Diebstahl, besonders in Selbstbedienungsläden, ZStW 110 (
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/5719e4d846dd64fd34be7b10427aab16.d...
(vgl. OLG Hamburg NStZ 1996, 102 m. Bspr. Klesczewski, JZ 1998, 313). Sonderproblem II: auch bzgl. der Straftatbegehung von Mitarbeitern einer JVA ggü. den Inhaftierten? (vgl. BGHSt 43, 82 m. zust. Bspr. Geppert, JK 98, StGB § 258/10; Rudolphi, NStZ 1997
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0098-2-10.pdf
04.05.2010 - Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Empfehlungs-Drucksache 98/1/10 beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach. Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 1 (§
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
20.05.2015 - SR 98 – Lösung, überarbeitet von OStA Stork. 1. A. Materiell-rechtliches Gutachten. I. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB. Der Beschuldigte könnte der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB hinreichend verdächtig sein, § 170 Abs. 1 StPO. Dass der B
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Verhältnis Mord (§ 211 StGB) - Totschlag (§ 212 StGB) (vgl. Arbeitsblatt Examinatorium BT Nr. 36: ... h.M.: Mord, § 211 StGB, als Qualifikation des Totschlags, § 212 StGB. II. .... 2010, 98; Engländer, Die Teilnahme an Mord und Totschlag, JA 2004, 410
http://www.duribonin.ch/wp-content/uploads/2012/06/53-Verj%C3%A4hrung.pdf
Zudem gibt es Delikte, die nicht verjähren können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang natürlich, mit welchem Tag diese. Fristen zu laufen beginnen: Beginn der Verjährungsfrist für. Vergehen und Verbrechen. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die. Verjährung. • m
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/Strafverfolgun...
09.02.2017 - Verurteilte, bei denen der Strafvorbehalt gemäß § 59b StGB widerrufen wurde, nach Zahl und Höhe der Tagessätze der Geldstrafe. Kurzfassung . ...... gab es zwischen 1998 und 2005 Verzerrungen bezüglich der Entwicklung der Abgeurteilten- und V
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85385.htm
(1) Wer 1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder 2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/98
98 StGB Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_98/
30.10.2017 - Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit. § 98 Landesverräterische Agententätigkeit. (1) 1Wer. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet i
https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR12029641
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren. § 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm
20.12.2004 - Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik -StGB-. vom 12. Januar 1968. siehe auch das Einführungsgesetz vom 12. Januar 1968. geändert durch. Gesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I. S. 591),. neu bekannt gemacht am 19. Dezember 1974