§ 99 StGB, Geheimdienstliche Agententätigkeit
Paragraph 99 Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.


(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Lösungsvorschlag 1 - Uni Salzburg

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1) Versuchte Körperverletzung, §§ 15 Abs 2, 83 Abs 1 StGB. OTB: – Keine Vollendung: W wurde nicht verletzt; der Erfolg der Körperverletzung trat also nicht ein. – Ausführungshandlung/ausführungsnahe Handlung iS des § 15 Abs 2?: Eine AH liegt dann vor, we


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13.02.2006 - Der Entstehungsgeschichte des § 99 StGB. 5. 3. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 7. 3.1. Geheimdienst. 8. 3.2. Fremde Macht. 9. 3.3. Geheimdienstliche Tätigkeit. 9. 3.4. „für“ den Geheimdienst. 11. 3.5. Erlangung, Mitteilung oder Li

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Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper; Vergewaltigung; Vornahme einer sexuellen Handlung mittels Gewalt / unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des. Täters schutzlos ausgeliefert ist; Besondere E

Literaturliste zum StGB - BT

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Auflage 2015; 34,99€; 948 S. 2. Kurzlehrbücher und Grundrisse. Eisele, Jörg. Strafrecht Besonderer Teil II. Eigentums- und Vermögensdelikte. 4. Auflage 2017; 36,00 €; 425 S. Haft/Hilgendorf. Strafrecht Besonderer Teil I. Vermögensdelikte. 9. Auflage 2009

85 Abs. 6, 89 a JGG § 454 b StPO § 57 StGB Leitsatz - Justiz in Sachsen

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Anmerkung Tagebücher - und kein Ende. Der ... - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/55029962/AnmBGH6Tagebuchfall.pdf
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§ 99 StGB Geheimdienstliche Agententätigkeit Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85386.htm
(1) Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder.

§ 99 StGB (Strafgesetzbuch), Freiheitsentziehung - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/99
99 StGB Freiheitsentziehung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof: Spionage

https://www.generalbundesanwalt.de/de/spionage.php
Der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) stellt nicht auf konkreten Verrat ab, sondern erfasst als abstraktes Gefährdungsdelikt jede auf die Beschaffung von Informationen für einen fremden Nachrichtendienst gerichtete Tätigkeit,

§ 99 StGB - Geheimdienstliche Agententätigkeit - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/99_StGB.html
Geheimdienstliche Agententätigkeit, § 99 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 99 StGB.

§ 99 StGB – Blog von Halina Wawzyniak

http://blog.wawzyniak.de/tag/%C2%A7-99-stgb/
Generalbundesanwalt Range erklärte im Ausschuss nun, dass nach umfangreichen Vorermittlungen ein Strafverfahren nach § 99 StGB (Spionage) gegen Unbekannt wegen des Handys der Kanzlerin eingeleitet worden ist, er sieht hier einen Anfangsverdacht. Hinsicht


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Zweiter Abschnitt: Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit › § 99

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 99 StGB
    § 99 Abs. 1 StGB oder § 99 Abs. I StGB
    § 99 Abs. 2 StGB oder § 99 Abs. II StGB
    § 99 Abs. 3 StGB oder § 99 Abs. III StGB

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