§ 105 StGB, Nötigung von Verfassungsorganen
Paragraph 105 Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
04.11.2003 - deliktsfähig (§ 828 II BGB); strafrechtlich bedingt strafmündig, § 19 StGB, § 1 II JGG. 4. Heranwachsende: 18 – 20 Jahre: zivilrechtlich voll geschäftsfähig und deliktsfähig; strafrechtlich gelten Son- derregelungen, §§ 1 II, 105 JGG. 5. Erw

Nötigung von Verfassungsorganen durch den angekündigten Streik ...

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16.02.2006 - Die Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) ist im 4. Abschnitt des StGB geregelt, dieser erfasst Straftaten gegen Verfassungsorgane. Schutzzweck der Norm ist es, die Handlungs- und Entschlussfreiheit bestimmter Verfassungsorgane (zum B

BGH, Urt. v. 18.7.2013 – 4 StR 84/13 Heghmanns E ... - ZJS

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20.01.2014 - nen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung der Motive ... 2 Bis 1997: § 336 StGB; neue Nummerierung durch das Kor- ruptionsbekämpfungsgesetz 1997, BGBl. ... 7 BGHSt 42, 343; 47, 105; BGH NStZ 2

5 - Der Anwendungsbereich des JGG - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2015/Jugendstrafrecht/%C2%A7%205%20-%20...
besondere also nicht der beschränkte Strafrahmen der Jugendstrafe für Heranwachsende (§ 105 III JGG), sondern die allgemeinen Strafrahmen des Besonderen Teils des StGB (vgl. aber § 106 I JGG). Die Gesetzge- bungstechnik, die ganz auf Jugendliche zugeschn

Lösung Fall 7 - Uni Salzburg

http://www.uni-salzburg.at/fileadmin/oracle_file_imports/554880.PDF
Die gefährliche Drohung war aus seiner Sicht dazu notwendiges Durchgangsstadium und ist daher ebenfalls von der Absicht mit umfasst. II RW: § 105 Abs 2 .... Strafgrund der Qualifikation. Denn gerade diese Absicht macht eine Gewerbsmäßigkeit gem § 70 StGB


Webseiten zum Paragraphen

§ 105 StGB (Strafgesetzbuch), Nötigung - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/105
105 StGB Nötigung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 105 StGB Nötigung von Verfassungsorganen Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85395.htm
(1) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit.

Strafgesetzbuch § 105 - RIS - Bundeskanzleramt

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Nötigung. § 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis z

RIS - Strafgesetzbuch § 105 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR1...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Nötigung. § 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Die Tat

StGB § 105 Nötigung von Verfassungsorganen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_105/
30.10.2017 - Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. § 105 Nötigung von Verfassungsorganen · § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eine


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen › § 105

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 StGB
    § 105 Abs. 1 StGB oder § 105 Abs. I StGB
    § 105 Abs. 2 StGB oder § 105 Abs. II StGB

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