§ 130a StGB, Anleitung zu Straftaten
Paragraph 130a Strafgesetzbuch

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.


(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.


(4) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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§ 130a StGB Anleitung zu Straftaten | Forum - heise online

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130a StGB Anleitung zu Straftaten. rand0m1z3r schrieb am 17. Oktober 2013 18:42 > [...] > Man kann aber niemanden zur Verantwortung ziehen, wenn er solche > absaufenden Schrottboote einfach rein zufällig übersieht. > Nur mal als Tipp. > > [...] > Dein ve


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung › § 130a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 130a StGB
    § 130a Abs. 1 StGB oder § 130a Abs. I StGB
    § 130a Abs. 2 StGB oder § 130a Abs. II StGB
    § 130a Abs. 3 StGB oder § 130a Abs. III StGB
    § 130a Abs. 4 StGB oder § 130a Abs. IV StGB

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