§ 235 StGB, Entziehung Minderjähriger
Paragraph 235 Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.


(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.


(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.


(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.


(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Benachbarte Paragraphen


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Erklärung zur persönlichen Eignung

http://www.jugendarbeit-rm.de/relaunch2009/wp-content/uploads/2009/05/Anlage-5-...
dass ich nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtskräftig verurteilt worden bin und; dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren

3-7 StGB

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/kress/WilkitzkiSS2011/6-StGB3-7.doc
4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche ... 5 StGB Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter ... Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im


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Das Schutzgut der elterlichen Sorge im Sinne des § 235 StGB

http://www.althoffundpartner.de/tl_files/content/dokumente/polizeispiegel_05201...
Die elterliche Sorge steht den El- tern zu und gründet sich auf das verfassungsrechtlich verankerte. Elternrecht des Artikel 6 Absatz 2. Satz 1 GG. Diese auf den ersten. Blick einfache und logische Rege- lung trifft in der Lebenswirklich- keit auf zahlre

BGH, Beschl. v. 17.9.2014 - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_3_915.pdf
I. Einleitung. Zu § 235 StGB weist die Statistik für das Jahr 2013 immerhin. 106 Abgeurteilte aus.2 Das ist viel, vergleicht man die statis- tische Häufigkeit etwa mit derjenigen der schweren Körper- verletzung nach § 226 Abs. 1 StGB (59 Abgeurteilte) od

benannte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch - EKMD

https://www.ekmd.de/attachment/aa234c91bdabf36adbf227d333e5305b/1e2e48594f6df64...
In § 72 a Abs. 1 SGB VIII benannte Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB). § 171 StGB. Verletzung der Fürsorge- ... Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. § 233 a StGB. Förderung des Menschenhandels. § 234 StGB. Menschenraub.

Strafgesetzbuch (StGB)

https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: "Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ..... 233b. Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall. § 234. Menschenraub. § 234a. Verschleppung.

Gesetzestexte und Straftatbestände - Landratsamt Dachau

https://www.landratsamt-dachau.de/Dox.aspx?docid=f5bf7622-fa6f-4e66-b34e-abea35...
184 bis 184d StGB Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen. • §§ 184e bis 184f StGB Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution. • § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen. • §§ 232 bis 233a StGB Tatbestände des Menschenhand


Webseiten zum Paragraphen

Wann es sich um Entziehung Minderjähriger bzw. Kindesentführung ...

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/304709-wann-es-sich-um-entzie...
05.03.2015 - Der Straftatbestand der Entziehung Minderjähriger ist in § 235 StGB geregelt. Im Familienrecht spielt dieses Delikt gelegentlich eine Rolle im Rahmen von Streitigkeiten um das Sorgerecht. Beispielsweise wird das Kind nach der Ausübung des Um

235 StGB – WikiMANNia

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06.02.2018 - Der Paragraph 235 StGB beschreib den Straftatbestand der "Kindesentziehung". Trotz der geschlechterneutralen Formulierung werden Mütter wegen dieser Straftat weder angeklagt noch verurteilt.

Kindesentziehung, § 235 StGB - Väterwiderstand

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13.04.2016 - Kindesentziehung wird schon mal schnell und voreilig dem Vater unterstellt, der sich nicht minutiös an Umgangszeiten hält, erst recht, wenn Umgang 'eigenmächtig' verlängert wird. Dabei spielen die Motive keine Rolle. Und insoweit auch nicht

StGB, § 235 - Kindesentziehung - Umgangsvereitelung - - Homepage ...

https://elternbewegung1.jimdo.com/bgh/bghst/stgb-235-kindesentziehung/
Auszug aus dem Strafgesetzbuch - StGB -. Strafgesetzbuch Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) § 235 - Entziehung Minderjähriger - StGB (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85574.htm
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 235

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 235 StGB
    § 235 Abs. 1 StGB oder § 235 Abs. I StGB
    § 235 Abs. 2 StGB oder § 235 Abs. II StGB
    § 235 Abs. 3 StGB oder § 235 Abs. III StGB
    § 235 Abs. 4 StGB oder § 235 Abs. IV StGB
    § 235 Abs. 5 StGB oder § 235 Abs. V StGB
    § 235 Abs. 6 StGB oder § 235 Abs. VI StGB
    § 235 Abs. 7 StGB oder § 235 Abs. VII StGB

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