§ 233b StGB, Führungsaufsicht
Paragraph 233b Strafgesetzbuch

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Körperverletzung, Teil 2

https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1833377694/5d9294943f4c4fa5...
23.12.2016 - 23.12.2016. Strafrecht III - Prof. Dr. Klesczewski. 3. 18. Abschnitt des BT. Freiheitsdelikte i. e. S. §§ 234, 237, 238 StGB,. §§ 239, 239b StGB,. §§ 240, 241 StGB. Freiheitsdelikte i. w. S. § 232-233b StGB,. §§ 234a-236 StGB,. § 239a StGB,.

Publikationen (Stand 12/2017) - Prof. Dr. Martin Heger - Humboldt ...

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Frage der Anwendbarkeit von § 21 StGB bei Spielsucht im Rahmen eines Mordes. IV. Kommentierungen. 1) §§ 232-233b StGB, in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), StGB-Kommentar, 2. Aufl., erscheint 2018. 2) §§ 22-24; §§ 30, 31 StGB, zus. mit Prof. Martin Heger, in: M

Gesetzentwurf - DIP - Deutscher Bundestag

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Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar Band 1-3 - KriPoZ

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Webseiten zum Paragraphen

§ 233b StGB, Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/233b
(2) In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Zu § 233b: Eingefügt durc

§ 233b StGB Führungsaufsicht Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85571.htm
In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

§ 233b StGB - Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/stgb/233b/
233b StGB - § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d.

233b StGB (Strafgesetzbuch) Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

http://www.stgb.de/233b.html
23.04.2012 - 233b StGB (Strafgesetzbuch) Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall im achtzehnten Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit.

§ 233b StGB - Führungsaufsicht - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/233b_StGB.html
Führungsaufsicht, § 233b StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 233b StGB.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 233b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 233b StGB
    § 233b Abs. 1 StGB oder § 233b Abs. I StGB

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