(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/13-noetigung.pdf
01.10.2011 - II. Objektiver Tatbestand des § 240 I StGB: 1. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. a) Gewalt: Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines Anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übe
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
Objektiver Tatbestand des § 240 I StGB. Der objektive Tatbestand der Nötigung besteht aus den Komponenten Nötigungsmittel (mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel) und Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder. Unterlassung). Achtung, di
https://verte.net/download/publikationen/Luecken_Strafrechtsschutz.pdf
Der Verfasser wendet sich gegen die verbreitete. These, der Gewaltbegriff im § 240 StGB müsse schon deswegen besonders weit ausgelegt wer- den, um ansonsten bestehende Strafbarkeits- lücken zwischen der Drohung des Nötigungs- täters und der Gewaltanwendu
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/ws09/strafr/...
Prüfungsfolge bei § 240 StGB (Nötigung). Tatbestand: objektiv: - einen anderen 1. - mit (Nötigungsmittel) - Gewalt 2 oder. - Drohung 3 mit einem empfindlichen Übel 4 5. - hierdurch 6: - (Nötigungserfolg) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötig
https://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschun...
II. Nötigung (§ 240 StGB). (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) R
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85582.htm
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist.
https://www.anwalt.org/noetigung/
Nötigung laut § 240 StGB: Willensbeugung mit Drohung oder Gewalt. Die Nötigung ist im Strafgesetzbuch geregelt. „Keine Strafe ohne Schuld“ – so lautet ein fundamentaler Grundsatz, auf dem das Strafrecht beruht. Laut dem Bundesverfassungsgericht liegt die
https://www.anwalt.de/rechtstipps/-stgb-noetigung-auch-im-strassenverkehr-anwen...
11.11.2013 - Auch im Straßenverkehr ist der allgemeine Straftatbestand der Nötigung § 240 StGB anwendbar. Das gilt aber nicht nur für den Drängler, sondern kann auch für den Genötigten bei Abwehrmaßnahmen gelten. Der Tatbestand der Nötigung lautet: (1) W
https://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/
Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Erst wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, handelt es sich auch um eine Nötigung im Verkehr. Wer einen Men
http://www.juraindividuell.de/klausuren/pruefschema-noetigung/
01.02.2017 - Im Folgenden wird ein generelles Prüfschema zum Straftatbestand der Nötigung nach § 240 I StGB vorgestellt. Zur Verdeutlichung wurde dem Prüfschema ein Fall vorangestellt. Das Schema enthält Formulierungen, welche man für die Klausur in der