§ 240 StGB, Nötigung
Paragraph 240 Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Nötigung, § 240 StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt2011/13-noetigung.pdf
01.10.2011 - II. Objektiver Tatbestand des § 240 I StGB: 1. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. a) Gewalt: Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines Anderen durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übe

17: Nötigung (§ 240 StGB) - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
Objektiver Tatbestand des § 240 I StGB. Der objektive Tatbestand der Nötigung besteht aus den Komponenten Nötigungsmittel (mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel) und Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder. Unterlassung). Achtung, di

Lücken im Strafrechtsschutz des § 240 StGB? - verte|rechtsanwälte

https://verte.net/download/publikationen/Luecken_Strafrechtsschutz.pdf
Der Verfasser wendet sich gegen die verbreitete. These, der Gewaltbegriff im § 240 StGB müsse schon deswegen besonders weit ausgelegt wer- den, um ansonsten bestehende Strafbarkeits- lücken zwischen der Drohung des Nötigungs- täters und der Gewaltanwendu

Prüfungsfolge bei § 240 StGB (Nötigung) Tatbestand - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/dateien/ws09/strafr/...
Prüfungsfolge bei § 240 StGB (Nötigung). Tatbestand: objektiv: - einen anderen 1. - mit (Nötigungsmittel) - Gewalt 2 oder. - Drohung 3 mit einem empfindlichen Übel 4 5. - hierdurch 6: - (Nötigungserfolg) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötig

II. Nötigung (§ 240 StGB)

https://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/kasiske/lehre_forschun...
II. Nötigung (§ 240 StGB). (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) R


Webseiten zum Paragraphen

§ 240 StGB Nötigung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85582.htm
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist.

Nötigung - Anwalt.org

https://www.anwalt.org/noetigung/
Nötigung laut § 240 StGB: Willensbeugung mit Drohung oder Gewalt. Die Nötigung ist im Strafgesetzbuch geregelt. „Keine Strafe ohne Schuld“ – so lautet ein fundamentaler Grundsatz, auf dem das Strafrecht beruht. Laut dem Bundesverfassungsgericht liegt die

§ 240 StGB - Nötigung auch im Straßenverkehr anwendbar - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-stgb-noetigung-auch-im-strassenverkehr-anwen...
11.11.2013 - Auch im Straßenverkehr ist der allgemeine Straftatbestand der Nötigung § 240 StGB anwendbar. Das gilt aber nicht nur für den Drängler, sondern kann auch für den Genötigten bei Abwehrmaßnahmen gelten. Der Tatbestand der Nötigung lautet: (1) W

Nötigung im Straßenverkehr - Bußgeldkatalog 2018

https://www.bussgeldkatalog.org/noetigung-im-strassenverkehr/
Da es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, müssen die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen. Erst wenn dieser Tatbestand erfüllt ist, handelt es sich auch um eine Nötigung im Verkehr. Wer einen Men

Strafrecht BT Basics Prüfschema Nötigung - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/klausuren/pruefschema-noetigung/
01.02.2017 - Im Folgenden wird ein generelles Prüfschema zum Straftatbestand der Nötigung nach § 240 I StGB vorgestellt. Zur Verdeutlichung wurde dem Prüfschema ein Fall vorangestellt. Das Schema enthält Formulierungen, welche man für die Klausur in der


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 240

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 240 StGB
    § 240 Abs. 1 StGB oder § 240 Abs. I StGB
    § 240 Abs. 2 StGB oder § 240 Abs. II StGB
    § 240 Abs. 3 StGB oder § 240 Abs. III StGB
    § 240 Abs. 4 StGB oder § 240 Abs. IV StGB

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