§ 239a StGB, Erpresserischer Menschenraub
Paragraph 239a Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.


(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.


Benachbarte Paragraphen


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Zum Selbststudium (zu §§ 239a, 239b StGB) - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
Zum Selbststudium (zu §§ 239a, 239b StGB). A bedroht den Passanten mit einer Pistole („Geld oder Leben“) und lässt sich von dem zitternden O dessen Brieftasche aushändigen; zu seiner Enttäuschung ist diese leer, so dass er sie achtlos beiseite wirft und

§§ 239 a und b StGB

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
239 a StGB. (Ziel: „Geld“). § 239 b StGB. (Ziel: Handlung d. Opfers). I. Tatbestand. Var. 1. 1. objektiv: - Mensch. - entführen/sich bemächtigen. 2. subjektiv: - Vorsatz. - Erpressungsabsicht. (P) Rspr.: auch Raub. (P) Absicht, Sorge des Opfers. Auszunut


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Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, b StGB

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt/12_geiselnahme.pdf
01.10.2009 - II. Abgrenzung § 239a StGB – § 239b StGB. – In § 239a StGB erstrebt der Täter einen Vermögensvorteil; er will die durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes geschaf- fene Lage zu einer Erpressung ausnutzen. – In § 239b StGB erstrebt der

18: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) - strafrecht-online.org

https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
Dr. Roland Hefendehl & MitarbeiterInnen. KK 106. § 18: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB). I. Rechtsgut. § 239a StGB schützt sowohl die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Opfers als auch die. Freiheit der Willensentschließung und Willens

Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs.1 Var.1 StGB

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150400/8_Uebersicht_Epresserische...
Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs.1 Var.1 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand a) Entführen oder sich bemächtigen. - Entführen = Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen den Willen des. Opfers. - Sich bemächtigen = Täter erlangt physisch

JURA-MINDMAPS StGB 2003 - CF Müller Campus

https://www.cfmueller-campus.de/pdf/self/beispiel-bt2.pdf
Entführungstatbestand, § 239a I. 1.Alt. StGB. Ausnutzungstatbestand, § 239a I. 2.Alt. StGB. Tatobjekt: ein anderer Mensch. Tathandlung: "Entführen". Tathandlung: "sich bemächtigen". Vorsatz. + Erpressungsabsicht. RW und SCHULD. Erfolgsqualifikation, § 23

Übersicht zur Systematik der §§ 239a, b StGB - Juristisches ...

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/31__Uebersicht_2_BT_Systematik_der_2...
07.03.2017 - Übersicht zur Systematik der §§ 239a, b StGB. 1. Objektiver Tatbestand: a. Entführen: Ortsveränderung erforderlich. b. Sich-Bemächtigen: die physische Herrschaft über das Opfer erlangen; keine Ortsveränderung erforderlich; bereits bloßes Vor


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§ 239: Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-239-a-b/
19.06.2015 - 239 a und § 239 b werden in Klausuren extrem oft übersehen, dabei haben sie mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren keine unbeachtliche Strafandrohung.

Erpresserischer Menschenraub, § 239a / Geiselnahme, § 239b

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StGB § 239a Erpresserischer Menschenraub - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_239a/
239a Erpresserischer Menschenraub. (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 239a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 239a StGB
    § 239a Abs. 1 StGB oder § 239a Abs. I StGB
    § 239a Abs. 2 StGB oder § 239a Abs. II StGB
    § 239a Abs. 3 StGB oder § 239a Abs. III StGB
    § 239a Abs. 4 StGB oder § 239a Abs. IV StGB

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