(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
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https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
Zum Selbststudium (zu §§ 239a, 239b StGB). A bedroht den Passanten mit einer Pistole („Geld oder Leben“) und lässt sich von dem zitternden O dessen Brieftasche aushändigen; zu seiner Enttäuschung ist diese leer, so dass er sie achtlos beiseite wirft und
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
239 a StGB. (Ziel: „Geld“). § 239 b StGB. (Ziel: Handlung d. Opfers). I. Tatbestand. Var. 1. 1. objektiv: - Mensch. - entführen/sich bemächtigen. 2. subjektiv: - Vorsatz. - Erpressungsabsicht. (P) Rspr.: auch Raub. (P) Absicht, Sorge des Opfers. Auszunut
http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strbt/12_geiselnahme.pdf
01.10.2009 - II. Abgrenzung § 239a StGB – § 239b StGB. – In § 239a StGB erstrebt der Täter einen Vermögensvorteil; er will die durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes geschaf- fene Lage zu einer Erpressung ausnutzen. – In § 239b StGB erstrebt der
https://strafrecht-online.org/lehre/sos-2009/strafrecht-bt-1/karteikarten/%C2%A...
Dr. Roland Hefendehl & MitarbeiterInnen. KK 106. § 18: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB). I. Rechtsgut. § 239a StGB schützt sowohl die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Opfers als auch die. Freiheit der Willensentschließung und Willens
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02150400/8_Uebersicht_Epresserische...
Erpresserischer Menschenraub, § 239a Abs.1 Var.1 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand a) Entführen oder sich bemächtigen. - Entführen = Herbeiführung einer Ortsveränderung gegen den Willen des. Opfers. - Sich bemächtigen = Täter erlangt physisch
https://www.cfmueller-campus.de/pdf/self/beispiel-bt2.pdf
Entführungstatbestand, § 239a I. 1.Alt. StGB. Ausnutzungstatbestand, § 239a I. 2.Alt. StGB. Tatobjekt: ein anderer Mensch. Tathandlung: "Entführen". Tathandlung: "sich bemächtigen". Vorsatz. + Erpressungsabsicht. RW und SCHULD. Erfolgsqualifikation, § 23
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/31__Uebersicht_2_BT_Systematik_der_2...
07.03.2017 - Übersicht zur Systematik der §§ 239a, b StGB. 1. Objektiver Tatbestand: a. Entführen: Ortsveränderung erforderlich. b. Sich-Bemächtigen: die physische Herrschaft über das Opfer erlangen; keine Ortsveränderung erforderlich; bereits bloßes Vor
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-239-a-b/
19.06.2015 - 239 a und § 239 b werden in Klausuren extrem oft übersehen, dabei haben sie mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren keine unbeachtliche Strafandrohung.
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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_239a/
239a Erpresserischer Menschenraub. (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm