§ 239b StGB, Geiselnahme
Paragraph 239b Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.


(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Tatkomplex 1: Die Eisensäge

http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/5df6a93f9fb2d3de414bcdecad3fed74.d...
Rechtswidrigkeit und Schuld (+). V. Strafbarkeit des P gem. § 239I, IV, 22, 23 Erfolgsqualifiziertes Delikt des § 239 IV StGB zusätzlich denkbar, aber kann P nicht unterstellt werden, daß er seine Drohung wirklich realisieren wollte. VI. Strafbarkeit des

§§ 239 a und b StGB

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239 a StGB. (Ziel: „Geld“). § 239 b StGB. (Ziel: Handlung d. Opfers). I. Tatbestand. Var. 1. 1. objektiv: - Mensch. - entführen/sich bemächtigen. 2. subjektiv: - Vorsatz. - Erpressungsabsicht. (P) Rspr.: auch Raub. (P) Absicht, Sorge des Opfers. Auszunut

Zum Selbststudium (zu §§ 239a, 239b StGB) - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfstraf4/ressourcen/dateien/folder-2010-12-21-13...
Zum Selbststudium (zu §§ 239a, 239b StGB). A bedroht den Passanten mit einer Pistole („Geld oder Leben“) und lässt sich von dem zitternden O dessen Brieftasche aushändigen; zu seiner Enttäuschung ist diese leer, so dass er sie achtlos beiseite wirft und


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Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, b StGB

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01.10.2009 - II. Abgrenzung § 239a StGB – § 239b StGB. – In § 239a StGB erstrebt der Täter einen Vermögensvorteil; er will die durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes geschaf- fene Lage zu einer Erpressung ausnutzen. – In § 239b StGB erstrebt der

19: Geiselnahme (§ 239b StGB) - strafrecht-online.org

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I. Rechtsgut. § 239b StGB schützt sowohl die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Opfers als auch die. Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Genötigten (Joecks § 239 Rn. 1;. Sch/Sch/Eser § 239b Rn. 1). II. Kriminologie. Die P

18: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) - strafrecht-online.org

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Abgrenzung § 239a und § 239b StGB: §§ 239a, 239b StGB sind parallel gefasst worden. Sie unterscheiden sich jedoch in folgendem. Punkt: ▫ In § 239a StGB erstrebt der Täter einen Vermögensvorteil. Er will die durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes

Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB

https://jura-online.de/lernen/erpresserischer-menschenraub-geiselnahme-239a-239...
StGB. 1. Examen/SR/BT 2. Prüfungsschema: Erpresserischer Menschenraub,. Geiselnahme, § § 239a, 239b StGB. I. Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB. 1. Entführungstatbestand (1. Fall) a) Tatbestand aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen. (1

Systematik der §§ 239a, 239b StGB - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/23_9A.pdf
Systematik der §§ 239a, 239b StGB. 1. Objektiver Tatbestand: Alternative Tathandlungen: a. Entführen: Ortsveränderung erforderlich. (vgl. TF § 239a, RN 4). b. Sichbemächtigen: die physische Herrschaft über das Opfer erlangen; keine Ortsver- änderung erfo


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Erpresserischer Menschenraub, § 239a / Geiselnahme, § 239b

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§ 239: Der erpresserische Menschenraub und die Geiselnahme

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19.06.2015 - 239a und § 239b sind parallel zueinander aufgebaut. ... Weil die Nötigung ein Minus zur Erpressung ist, ist § 239 b auch immer in § 239 a enthalten. .... Ein Delikt, das in fast jeder zweiten Examensklausur auftaucht, ist der Raub gem. § 249

Geiselnahme, § 239b StGB | Strafverteidigung Hamburg ...

https://strafverteidigung-hamburg.com/1192/geiselnahme-%C2%A7-239b-stgb/
Geiselnahme, § 239b StGB ... und Vergewaltigung unter Verwendung eines Messers. Eine Revision der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt entschieden: Das Landgericht Darmstadt

Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB ...

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Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub (§§ 239a, 239b StGB)

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Aus dem Inhalt: Begriff und Herkunft der Geiselnahme – Entwicklung der Gesetzgebung – Einschränkungsbestrebungen in Literatur und Rechtsprechung – Die neueste Entwicklung der Rechtsprechung – Methodische Lösungsansätze – Die Rechtsgüter der §§ 239a, 239b


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit › § 239b

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 239b StGB
    § 239b Abs. 1 StGB oder § 239b Abs. I StGB
    § 239b Abs. 2 StGB oder § 239b Abs. II StGB

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